Zufriedenheit, Kritik und Co.: Was gilt bei Mitarbeiterumfragen?
Ein gutes Arbeitsklima ist laut dem PTA-Gehaltsreport für einen Großteil der Kolleg:innen das A und O für die Tätigkeit in der Apotheke. Doch um dieses zu verbessern, muss der/die Chef:in erst einmal wissen, wo der Schuh drückt. Und hier kommen Mitarbeiterumfragen ins Spiel. Was in puncto Teilnahme, Ergebnis und Co. gilt, erfährst du von uns.
Zu wenig Gehalt, unflexible Arbeitszeiten, veraltete Ausstattung: Während einige Kolleg:innen offen und ehrlich ansprechen, was sie an der Arbeit in der Apotheke stört, sind andere eher zurückhaltend. Kein Wunder, dass die Apothekenleitung mitunter zu Mitarbeiterumfragen greift. Ziel ist es, Beschäftigte nach Meinungen und Einstellungen zu Themen zu befragen, die für den Betrieb und das Arbeitsklima wichtig sind, wie es von der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit heißt. Doch was ist dabei zu beachten?
Mitarbeiterumfragen: Teilnahme Pflicht?
Generell gilt: Die Befragung muss sich nicht an alle Angestellten richten, sondern kann auch nur einige betreffen. Werden in der Apotheke Mitarbeiterumfragen durchgeführt, besteht oftmals keine Teilnahmepflicht, vor allem wenn es um personenbezogene Daten geht. Denn eine Rechtsgrundlage, wonach die Erhebung in diesem Zusammenhang erforderlich ist, gibt es nicht. Eine Ausnahme gilt für Befragungen rund um die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz sowie zur Aufklärung von Unfällen. Denn in diesen Fällen greifen das Weisungsrecht des/der Chef:in und die Treuepflicht der Angestellten.
Hinzukommt der Datenschutz. Mitarbeiterumfragen sollten anonym sein, um ein möglichst ehrliches Meinungsbild zu generieren. Das bedeutet, der/die Chef:in muss sie so anlegen, dass keine Rückschlüsse auf den/die Teilnehmende:n möglich sind. Fragen zu Alter, Geschlecht und Co. sollten sich also nicht im Fragebogen finden. Denn andernfalls könnten sich einige Angestellte aus Angst vor Konsequenzen mit der Wahrheit eher zurückhalten. Arbeitgebende dürfen daher auch nicht kontrollieren, wer teilgenommen hat.
Tipp: Bist du dir unsicher, ob die Befragung wirklich anonym und freiwillig ist, kannst du bei der Apothekenleitung nachfragen, bevor du teilnimmst.
Außerdem sollte der/die Chef:in darüber aufklären, wozu die Umfrage überhaupt durchgeführt wird und was mit den Ergebnissen passiert. Werden diese vertraulich ausgewertet oder anschließend veröffentlicht beziehungsweise mit jedem/jeder Einzelnen noch einmal besprochen?
Mehr aus dieser Kategorie
Nicht genug gearbeitet: Gehaltsrückzahlung Pflicht?
Die wöchentlichen Arbeitszeiten von PTA und anderen Angestellten sind im Arbeitsvertrag geregelt und einzuhalten. Arbeiten Beschäftigte weniger als vertraglich vereinbart, …
Telefonische Krankschreibung soll dauerhaft möglich werden
Während der Corona-Pandemie konnten sich Patiente:innen telefonisch bei dem/der Ärzt:in krankschreiben lassen. Nun soll die Regelung dauerhaft eingeführt werden – …
Kündigung: „Gesehen haben“ reicht nicht als Empfang
Geht es um das Thema Kündigung, kommt zwischen Angestellten und Chef:innen oftmals die Frage nach deren Rechtmäßigkeit auf. Doch auch …