Zu tief ins Glas geschaut: Lohnfortzahlung bei Kater?
Egal ob ein Teamevent mit den Kolleg:innen oder ein privates Treffen mit Freund:innen: Was als „harmloser“ Abend beginnt, kann mitunter schnell ausarten, insbesondere wenn auch Alkohol im Spiel ist. Die Reue kommt oftmals am nächsten Morgen, und zwar in Form eines Katers. Aber gilt das als Grund für eine Krankmeldung und wenn ja, was gilt beim Kater in Sachen Lohnfortzahlung?
Generell gilt: Ein Kater, auch Veisalgia genannt, kann als Krankheit betrachtet werden, wie aus einem früheren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervorgeht: „Auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, das heißt beseitigt oder gelindert werden kann und die nicht nur eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstellt, rechnet man zum Begriff der Krankheit“, heißt es. Das gilt beispielsweise auch für Kopfschmerzen und weitere Symptome wie Übelkeit, die im Zuge eines Katers auftreten können. Dabei handelt es sich laut Gericht nicht um natürliche Schwankungen des menschlichen Körpers. Ein Kater sei somit als Krankheitsbild einzustufen, so die Richter:innen.
Keine Krankmeldung und Lohnfortzahlung bei Kater
Doch bedeutet das auch, dass sich Angestellte deswegen bei der Arbeit in der Apotheke abmelden können und gibt es bei einem Kater Lohnfortzahlung? Hier wird es knifflig. Denn auch wenn Veisalgia als Krankheit angesehen werden kann, spielt der Faktor des Selbstverschuldens eine entscheidende Rolle. Schließlich haben sich Angestellte bewusst für den Alkoholkonsum entschieden und damit die daraus folgenden Beschwerden sowie das mögliche Fernbleiben von der Arbeit billigend in Kauf genommen. Denn die Folgen eines überhöhten Alkoholgenusses und die Wirkungsweise von Alkohol sind allgemein bekannt. Somit greift der im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelte „Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ nicht. Denn in § 3 Absatz 1 heißt es, dass Angestellte Lohnfortzahlung für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erhalten, wenn sie daran kein Verschulden trifft. Bei einem Kater ist jedoch das Gegenteil der Fall.
Hinzukommt, dass es sich beim Alkoholkonsum im Vergleich zu anderen Aktivitäten, die zu einem Arbeitsausfall führen können, beispielsweise bei Verletzungen durch Sport, nicht um eine „normale Verhaltensweise“ handelt, die allgemein geduldet wird. Somit gilt, dass ein Kater in der Regel weder ein Grund für eine Krankmeldung noch für eine Lohnfortzahlung ist.
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