Zoll beschlagnahmt Arzneimittel-Sendung aus Russland
Das Zollamt Weiden-Waidhaus bei Regensburg hat eine Postsendung aus Russland beschlagnahmt, in der sich eine große Menge Arzneimittel befand. Insgesamt 915 Tabletten und 10 Flaschen Infusionslösungen wurden gefunden und die Vernichtung beauftragt.
Die Arzneimittel wurden nach aktuellen Erkenntnissen von einer Privatperson aus Russland an eine Privatperson in Deutschland gesendet. Woher die Medikamente stammen, ist bisher ebenso unklar wie die Frage, ob diese für den Weiterverkauf gedacht waren, wie eine Sprecherin des Zollamtes betont. Denn der/die Empfänger:in habe dazu keine Angaben gemacht. Da es sich zwar insgesamt um eine große Menge handele, die beschlagnahmt wurde, diese sich allerdings aus zehn verschiedenen Arzneimitteln zusammensetze, könne auch ein Eigengebrauch nicht ausgeschlossen werden.
Weil die Packungen in kyrillischer Aufmachung vorliegen, musste zunächst ermittelt werden, um welche Arzneimittel es sich bei der Sendung handelt. Gefunden wurden unter anderem Antidepressiva und Beruhigungsmittel. Der überwiegende Teil der „Ware“ ist verschreibungspflichtig. Zu den beschlagnahmten Präparaten gehören mehrere Packungen Piracetam, Tabex (Cytisin) und Trittico (Trazodon).
Wie geht es mit den beschlagnahmten Arzneimitteln weiter?
„Die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde wurde über die Einfuhr unterrichtet. Diese stellte einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz fest und erklärte die Tabletten für nicht einfuhrfähig“, erklärte das Zollamt weiter. Es wurde bereits eine Vernichtung der beschlagnahmten Arzneimittel angewiesen.
Stimmt der/die Empfänger:in dem zu, werde kein weiteres Verfahren eingeleitet, so die Sprecherin weiter. Wird die Vernichtung abgelehnt, droht eine Strafe. Konkret könnte eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro infrage kommen. Grundlage ist § 97 Absatz 2 Nummer 8 Arzneimittelgesetz (AMG). Denn es liegt ein Verstoß gegen § 73 AMG „Verbringungsverbot“ vor, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt, so die Sprecherin weiter. „Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Post- oder Kurierversands grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen“, stellt das Zollamt noch einmal klar.
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