Weil man das Smartphone nur schwer kopieren kann: Auf die Apotheken kommen einige Neuerungen mit dem E-Rezept zu – unter anderem bei Wunscharzneimitteln. Wie aus der Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag hervorgeht, sollen die Kund:innen künftig einen Beleg erhalten.
Gibt die Apotheke bei Vorlage eines Muster-16-Formulares das „Wunscharzneimittel“ unter Verwendung der Sonder-PZN und Faktor 7 ab, regelt § 129 SGB V die Kostenerstattung. Der/die Kund:in zahlt in der Apotheke den vollen Arzneimittelabgabepreis nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und erhält eine Rezeptkopie sowie den Kassenbon – beides wird zur Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse benötigt. Die Apotheke bedruckt das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024, dem Faktor 7 und der Pharmazentralnummer des Arzneimittels mit der Taxe „0“.
Weil bei einem E-Rezept keine Rezeptkopie an den/die Kund:in ausgehändigt werden kann, soll es eine entsprechende Anpassung im Rahmenvertrag geben. Darin ist geregelt, welche Angaben der Beleg für den/die Kund:in mindestens enthalten soll. Das sind:
- Hinweis, dass es sich um die Abgabe eines Wunscharzneimittels handelt
- Rezept-ID aus der TI
- Name des/der Versicherten
- verordnetes Arzneimittel mit PZN, Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis und Angabe aut-idem (ja/nein)
- abgegebenes Arzneimittel entsprechend Abgabedatensatz mit PZN, Klarnamen (Langnamen, Menge, Einheit, Darreichungsform und Anbieter) sowie der Apothekenverkaufspreis
- Erstellungsdatum der vom Fachdienst E-Rezept erzeugten Quittung
Weitere Vorgaben wie beispielsweise zur formalen Gestaltung des Belegs werden in der Änderungsvereinbarung nicht gemacht. Außerdem ändert sich das Apothekenvokabular: Wegen der Einführung des E-Rezepts wird im Rahmenvertrag der Begriff des „Dispensierdatensatzes“ durchgängig durch „Abgabedatensatz“ ersetzt.
Auch wenn der/die Kund:in das Arzneimittel bezahlt hat, wird das Originalrezept in die Abrechnung gegeben. Die Apotheke erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Kassenrezept. Die Pauschale soll die Apotheke für „die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes“ entschädigen. Die Apotheke gewährt der Kasse den nach § 130 SGB V vorgeschriebenen Zwangsrabatt und die Herstellerabschläge. Der Hersteller wiederum muss der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten.
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