Auch Nullrezepte müssen in die Abrechnung. Liegt der Bruttopreis eines Arzneimittels unter der gesetzlichen Zuzahlung und der Kunde zahlt das Arzneimittel selbst, wie es beispielweise bei ASS zur Blutverdünnung der Fall ist, darf das Rezept nicht einfach entsorgt werden.
Auch wenn der Kunde den Preis des Arzneimittels bereits aus eigener Tasche gezahlt hat und für die Kasse keine Kosten mehr anfallen, müssen die sogenannten Nullrezepte laut Liefervertrag in die Abrechnung gegeben werden. „Zu den weiterzuleitenden Verordnungsblättern gehören auch die Verordnungsblätter, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der entsprechende Betrag der gesetzlichen Zuzahlung ist.“
Die Vorgabe untermauert §300 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Demnach sind Apotheken verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung oder dem Eigenanteil, die Verordnung an die Krankenkassen weiterzuleiten und die Abrechnungsdaten zu übermitteln.
Der Grund: Die Rechenzentren sollen das Volumen der Nullrezepte erfassen und diese dokumentieren. Denn Mediziner sind durch den Bundesmantelvertrag verpflichtet, auch die Arzneimittel auf einem Kassenrezept zu verordnen, die günstiger als die gesetzliche Zuzahlung sind.
Eine Aufwandsentschädigung wie beispielsweise bei der Abgabe des Wunscharzneimittels erhalten Apotheken nicht. Im Gegenteil, es können unter Umständen sogar Kosten anfallen. Hier lohnt sich ein Blick in die individuelle Vereinbarung mit dem Rechenzentrum. Der Kassenrabatt wird bei Nullrezepten nicht fällig.
Wann fallen Nullrezepte an?
Dass der Patient den Preis des Arzneimittels selbst zahlen muss, ist beispielsweise bei erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln wie ASS zur Blutverdünnung der Fall. Die Präparate sind meist günstiger als die Zuzahlungsgrenze von fünf Euro. Eine Ausnahme sind Kunden, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind. Hier übernehmen die Kassen die Arzneimittelkosten auch, wenn deren Bruttopreis unterhalb der Zuzahlung von fünf Euro liegt.
Sonderfall Wunscharzneimittel
Erfolgt die Abgabe des „Wunscharzneimittels“ unter Verwendung von Faktor 7, regelt § 129 SGB V die Kostenerstattung. Die Apotheke erhält den vollen Arzneimittelabgabepreis nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vom Kunden, der dafür selbst aufkommen muss. Der Kunde erhält eine Rezeptkopie und den Kassenbon, die zur Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse benötigt werden. Die Apotheke bedruckt das Rezept mit der Sonder-PZN 02567024, dem Faktor 7 und der Pharmazentralnummer des Arzneimittels mit der Taxe „0“.
Das Rezept wird von der Apotheke in die Abrechnung gegeben und erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Kassenrezept. Die Pauschale soll die Apotheke für „die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes“ entschädigen. Die Apotheke gewährt der Kasse den nach § 130 SGB V vorgeschriebenen Zwangsrabatt und die Herstellerabschläge. Der Hersteller wiederum muss der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten.
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