Der Wunsch nach einer Vier-Tage-Woche – also vier Tage arbeiten und drei Tage frei – wird immer lauter. Am liebsten möchten Angestellte dabei vollen Lohnausgleich erhalten, wie die Ergebnisse einer Befragung der Hans-Böckler-Stiftung zeigen. Am Gehalt soll sich also nichts ändern, schließlich bleibt auch die wöchentliche Arbeitszeit meist gleich. Doch was gilt bei einer Vier-Tage-Woche in Sachen Urlaubsanspruch?
Für tarifgebundene PTA regeln der Bundesrahmentarifvertrag, der Rahmentarifvertrag Nordrhein sowie der Rahmentarifvertrag Sachsen den Urlaubsanspruch:
- 34 Tage im Bundesgebiet und Sachsen (35 Tage ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit)
- 33 Tage in Nordrhein (34 Tage ab fünf Jahren in der Apotheke)
Grundlage ist dabei eine Sechs-Tage-Woche. Doch was gilt beim Urlaubsanspruch, wenn PTA und andere Apothekenangestellte auf eine Vier-Tage-Woche wechseln? Bleiben die Urlaubstage erhalten, weil sich die Wochenstunden nicht ändern oder werden die freien Tage gekürzt?
Vier-Tage-Woche: Urlaubsanspruch anpassen
Fest steht: Urlaubstage werden bekanntlich auf Basis der geleisteten Wochenarbeitstage und nicht anhand der Wochenstunden berechnet. Sprich, bei einer 40-Stunden-Woche, die von sechs auf vier Tage aufgeteilt wird, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Es gilt folgende Formel „Urlaubstage pro Jahr / betriebsübliche Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage in der Woche“. Statt 34 Tagen stehen tarifbeschäftigten PTA bei einer Vier-Tage-Woche nur noch 23 Tage zur Verfügung – trotz gleicher Stundenzahl. Arbeiten Angestellte dagegen nur 36 Stunden oder sogar weniger, dafür aber ebenfalls an vier Tagen, haben sie dieselbe Anzahl an freien Tagen.
Doch bei einem Wechsel auf eine Vier-Tage-Woche ändert sich der Urlaubsanspruch laut Arbeitsrechtsexpert:innen nicht automatisch, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Es braucht also vielfach eine Zusatzvereinbarung zum ursprünglichen Arbeitsvertrag.
Was gilt bei Krankheit und an Feiertagen?
Neben dem Urlaubsanspruch stellt sich auch die Frage, was bei einer Vier-Tage-Woche in puncto Feiertage und Krankheit zu beachten ist. Kann der/die Chef:in beispielsweise Angestellte, die regulär montags bis donnerstags arbeiten, zwingen, am Freitag nachzuarbeiten, wenn Montag ein Feiertag ist oder sie krank sind? Es kommt darauf an. Nämlich darauf, ob vertraglich festgelegt ist, wann gearbeitet wird. Ist dies nicht der Fall, kann der/die Arbeitgeber:in die Arbeitszeit unter Umständen auf andere Tage verlegen. Dies muss Angestellten allerdings rechtzeitig vorher mitgeteilt werden – als Richtwert gelten meist vier Tage Vorlauf.
Tipp: Haben PTA ein Jahresarbeitszeitkonto, muss der jeweilige Dienstplan zwei Wochen im Voraus bekannt gegeben werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpässe auch bei Kochsalzlösung
Bei knapp 500 Medikamente gibt es Lieferschwierigkeiten. Auch medizinische Kochsalzlösungen sind darunter, bemängeln Apotheken. Das NRW-Gesundheitsministerium ist laut einem Medienbericht …
DAT: Lauterbach hat nur wenig Zeit für Apotheken
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) wird nicht persönlich auf dem Deutschen Apothekertag (DAT) sein, sondern nur ein digitales Grußwort an die …
Notfallreform: Zweite Offizin nur mit Apotheker:in
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zur Notfallreform abgegeben. Dabei geht es auch um die geplanten zweiten Offizinen und die Vergütung …