Wundversorgung: Ersatzkassen und BIG übernehmen Kosten
Die BIG direkt gesund setzt ein Signal für die Versorgungssicherheit mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Die Kasse versichert, dass es keine Regresse geben wird und die Kosten trotz Ende der Übergangsfrist übernommen werden. Auch die Ersatzkassen lassen die Versicherten nicht hängen und übernehmen weiterhin die Kosten für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.
Seit dem Wegfall der Übergangsfrist zum 2. Dezember sind therapeutische Wundprodukte von der Erstattung ausgeschlossen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen.
„Wir kommen dem Wunsch des BMG nach und wenden die bislang gültige erstattungsrechtliche Regelung weiter an“, teilt ein Sprecher der Ersatzkassen (vdek) mit. „So können Ersatzkassenversicherte weiterhin nach dem Sachleistungsprinzip mit sonstigen Produkten zur Wundversorgung versorgt werden. Eine Kostenübernahmeerklärung ist dafür nicht erforderlich. Mit diesem Vorgehen wollen wir eine reibungslose Versorgung von Versicherten der Ersatzkassen ermöglichen. Wir würden uns freuen, wenn Sie diesen neuen Stand in der aktuellen Berichterstattung berücksichtigen.“
Auch die BIG direkt gesund hat eine Kulanzregelung beschlossen. „Wir wollen, dass unsere Versicherten ihre Wundversorgung zuverlässig fortführen können – ohne dass Ärztinnen und Ärzte ein Regressrisiko befürchten müssen“, sagt Norbert Fina, Geschäftsbereichsleiter des Landesverbandes Berlin der BIG direkt gesund. „Damit setzen wir ein deutliches Signal für Versorgungssicherheit und Verlässlichkeit“. Patient:innen sollen keine Nachteile durch politische Entscheidungen hinnehmen müssen.
Die Kasse setzt wie bereits im Vorjahr auf eine freiwillige Kulanzregelung. Betroffene Versicherte erhalten weiterhin Zugang zu den notwendigen Wundprodukten, selbst wenn die gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Übergangsfrist derzeit ausgesetzt ist.
Eigentlich sollte die Übergangsfrist über das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege eine Verlängerung der Erstattung von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis Ende 2026 erreichen. Obwohl das Gesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte, rief der Bundesrat am 21. November den Vermittlungsausschuss an. Auslöser ist die im Gesetz enthaltene Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel bei Krankenhausvergütungen.
Der Entwurf enthält eine Regelung, dass die Verlängerung rückwirkend zum 2. Dezember wirksam werden lässt, und zwar auch dann, wenn die Gesamtregelung später in Kraft tritt. Damit wäre der rückwirkende Anspruch der Versicherten bereits rechtlich abgesichert, so die BIG.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Mehr als zwei BtM pro Rezept erlaubt?
Im April 2023 wurde die Höchstmenge auf BtM-Rezepten gestrichen. Damit entfällt auch die Regelung, dass nur zwei verschiedene Wirkstoffe auf …
Wissen to go: Cefpodoxim und Pantoprazol
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Fertigarzneimittel in der Rezeptur: Ganze Packung abrechnen, Abschlag zurückfordern
Apotheken dürfen die erforderliche Packung, die zur Herstellung der Rezeptur benötigt wird, der Kasse komplett in Rechnung stellen – auch …














