Wundbehandlung: Honighaltige Produkte sind keine Verbandmittel
Honig wird nicht nur wegen seines süßen Geschmacks vielfältig genutzt, sondern auch aufgrund seiner verschiedenen positiven Wirkungen auf die Gesundheit. So kommt Honig unter anderem bei der Wundversorgung zum Einsatz, beispielsweise in speziellen Pflastern. Damit honighaltige Produkte zur Wundbehandlung von den Kassen erstattet werden, muss jedoch ihr Nutzen belegt sein. Denn sie gelten als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ und nicht als Verbandmittel, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klarstellt.
Noch bis zum 2. Dezember gilt die Übergangsfrist für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Diese sind bis zum Stichtag zulasten der Kassen verordnungs- und erstattungsfähig. Eigentlich ist dafür ein Nutzennachweis Pflicht. Doch aufgrund fehlender Bewertungskriterien war es den Herstellern bisher nicht möglich, rechtzeitig den therapeutischen Nutzen der Produkte zu belegen und entsprechende Nachweise beizubringen. Auch honighaltige Produkte zur Wundversorgung werden künftig nur bei Vorliegen einer positiven Nutzenbewertung erstattet. Denn sie zählen ebenfalls zu den „sonstigen Produkten zur Wundversorgung“ und nicht zu den Verbandmitteln, wie der G-BA kürzlich klargestellt hat.
Honighaltige Produkte zur Wundbehandlung können mehr als Verbandmittel
Der Grund: Weil Honig oder dessen Bestandteilen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine pharmakologische, die Wundheilung fördernde Wirkung zugesprochen wird, gehen die Eigenschaften entsprechender Produkte über die von Verbandmitteln hinaus. Der bereits im März getroffene Beschluss ist seit 17. Juni in Kraft. „Damit ist klargestellt, dass Produkte, die der Gruppe ,honighaltige Produkte‘ in Teil 3 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie zuzuordnen sind, nach Auslaufen der gesetzlichen Übergangsregelung am 2. Dezember 2025 nur noch dann verordnet werden können, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen für das jeweilige Produkt positiv bewertet hat“, heißt es vom G-BA. Die entsprechende Bewertung muss von Herstellern beantragt werden.
Damit gehören neben metallbeschichteten, teilweise silberhaltigen und antimikrobiellen Wundauflagen sowie „nicht formstabilen Zubereitungen“ wie halbfesten bis flüssigen Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen, auch „honighaltige Produkte“ zu den Produktgruppen nach § 54 Absatz 3 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Dies gilt gemäß Teil 3 der Anlage Va zum Abschnitt P der AM-RL für Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig, wenn durch die beziehungsweise nach der Anwendung ein direkter Wundkontakt des Honigs oder die Abgabe von Bestandteilen des Honigs in die Wunde möglich sind. „Bei einem direkten Wundkontakt eines honighaltigen Produktes ist davon auszugehen, dass pharmakologisch wirksame Substanzen in die Wunde abgegeben werden und dort in Wechselwirkung mit menschlichen Zellen beziehungsweise den dort vorhandenen Bakterien treten und auf diese Weise immunmodulierend und insbesondere antibakteriell wirken“, so der G-BA weiter.
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