Etwa drei Millionen Verordnungen über Wirkstoffpflaster werden pro Jahr ausgestellt. Hinzu kommen noch nicht verschreibungspflichtige transdermale therapeutische Systeme (TTS), die nicht nur richtig geklebt, sondern auch entsorgt werden müssen. Denn geraten die Arzneimittel in die falschen Hände, kann es mitunter gefährlich werden.
TTS werden beispielsweise zur Hormonersatztherapie, Schmerzbehandlung, Raucherentwöhnung sowie zur Parkinson- oder Alzheimertherapie eingesetzt. Die Pflaster werden auf die saubere und trockene Haut aufgeklebt, über die der Wirkstoff in den Blutkreislauf gelangt. Der First-Pass-Effekt wird umgangen. TTS sind vor allem eine Behandlungsoption für Patienten mit Schluckbeschwerden oder Demenz.
Matrix- und Membranpflaster
Matrixpflaster
… sind sehr dünn. Der Arzneistoff ist in der Klebematrix gelöst oder suspendiert. Klebeschicht und Wirkstoff müssen aufeinander abgestimmt sein, denn erstere steuert die Wirkstoffabgabe. Außerdem kann eine zusätzliche Membran die Freisetzung regulieren. Die Rückseite des Pflasters ist durchlässig und dient als Abdeckung. Matrixpflaster können aus mehreren hintereinander geschalteten Schichten bestehen.
Membranpflaster
… besitzen ein Wirkstoffreservoir, das aus einer Flüssigkeit oder einem alkoholhaltigen Hydrogel besteht, weshalb sie meist dicker als Membranpflaster sind. Eine Kontrollmembran zwischen Depot und Haut steuert die Freisetzung des gelösten Wirkstoffes. Wird die Kontrollmembran beschädigt, kann es problematisch werden, denn dann kann der Wirkstoff ungehindert in die Haut abgegeben werden und eine Überdosierung ist möglich. Membranpflaster sollten also nicht zerschnitten werden.
Lagerung
Wirkstoffhaltige Pflaster sollten stets außer Reichweite von Kindern aufbewahrt werden. Um einem Fehlgebrauch vorzubeugen, sollten TTS grundsätzlich von Wundpflastern getrennt gelagert werden. Die korrekte Lagertemperatur ist der Umverpackung oder Packungsbeilage zu entnehmen. Außerdem sollten die Arzneimittel an einem trockenen Ort – also nicht im Bad – aufbewahrt werden.
Anwendung
TTS werden auf die unverletzte, unbehaarte und zuvor gereinigte trockene Haut aufgeklebt. Die Hautstelle darf nicht eingecremt, frisch rasiert oder tätowiert sein. Geeignete Körperstellen sind beispielsweise Rücken, Oberschenkel oder Oberarm. Hormonpflaster sollten nicht auf die Brust geklebt werden. Außerdem ist die Hautstelle zu wechseln.
Achtung! Saunabesuche, zu heißes Duschen oder ausgedehnte Sonnenbäder können zu einer Überdosierung, dem sogenannten Dose-dumping, führen. Wer auf einen Saunabesuch nicht verzichten will, kann am Tag des Wechsels schwitzen, wenn das TTS bereits entfernt ist und bevor das neue aufgeklebt wird. Auch von einem Zerschneiden der TTS ist abzuraten.
Entsorgung
TTS sind mit einem Wirkstoffüberschuss beladen. Man spricht von der sogenannten Energiequelle. Wie viel Arzneistoff letztlich freigesetzt wird, steuert die Freigabekontrolle der Matrix oder des Depots. Wenn also das Pflaster entfernt und gewechselt wird, wurde noch nicht die vollständige Beladungsmenge abgegeben und es ist noch Arzneistoff enthalten. Wird das TTS nicht korrekt entsorgt und gerät in Kinderhände, kann es gefährlich werden.
Eine gesetzliche Vorgabe, wie wirkstoffhaltige Pflaster entsorgt werden müssen, gibt es nicht. Die Entsorgung sollte jedoch sachgemäß und kindersicher sein. Außerdem ist die Toilette als Entsorgungsort tabu. Zudem sind in der Packungsbeilage Informationen zur Entsorgung zu finden.
In der Mitte nach innen falten
Wird das Pflaster von der Haut entfernt, sollte es in der Mitte nach innen gefaltet und die Klebeflächen aufeinander geklebt werden. So wird ein erneutes Aufkleben verhindert. Das benutzte TTS kann dann in der Folie des neuen Pflasters entsorgt werden. So, oder in einem Kanüleneimer kann das Arzneimittel dann im Hausmüll entsorgt werden.
Denn laut Bundesumweltministerium (BMUB) gehören Altarzneimittel zum Siedlungsabfall. Also ist die Müllabfuhr als öffentlich-rechtlicher Entsorger in der Verantwortung, den stofflich nicht verwertbaren Restabfall vor der Deponierung zu verbrennen beziehungsweise wenn nötig, mechanisch-biologisch zu behandeln. Auch für den „hausmüllähnlichen Abfall von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Arztpraxen oder Pflegeeinrichtungen“ gibt es keine Ausnahme.
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