Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimitteln vertagt
Vor Kurzem tagte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht. Neben verschiedenen Switches wurde auch zur verpflichtenden Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimitteln beraten – ohne Ergebnis.
„Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimittelverschreibungen mittels Praxisverwaltungssystem – Antrag auf Erweiterung des § 2 Absatz 1 Nummer 4 AMVV“ lautete der Tagesordnungspunkt. Doch eine Empfehlung wurde nicht abgegeben. Im Kurzprotokoll heißt es: „Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt, den Tagesordnungspunkt zur erneuten Diskussion zu vertagen.“
Die Ergänzung wurde aus Gründen der Arzneimittelsicherheit empfohlen, wie ein Sprecher des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mitteilte. Denn ohne Wirkstoffangabe könne es zu versehentlichen falschen Rezeptierungen bei der Nutzung von PVS kommen. Dies könne schwerwiegende Folgen haben.
Verwiesen wird auf einen Vorfall aus dem vergangenen Jahr. Eine Arztpraxis hatte einem 15-Jährigen das falsche Arzneimittel verordnet – versehentlich wurde statt des Antibiotikums CEC (Cefaclor) das in der Praxissoftware in alphabetischer Reihenfolge darauffolgende Krebsmedikament Cecenu (Lomustin) rezeptiert.
Bislang heißt es zu den Pflichtangaben auf dem Rezept: „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“. Künftig könnte auch bei der Verordnung eines Fertigarzneimittels die Wirkstoffangabe verpflichtend sein, wenn die Verordnung mittels Praxisverwaltungssystem (PVS) ausgestellt wird.
Statt Bürokratieabbau würde die Vorgabe einen Mehraufwand und ein weiteres Retaxrisiko für die Apotheken bedeuten. Hinzukommt, dass das Praxisverwaltungssystem die Wirkstoffangabe aus dem Datensatz des verordneten Arzneimittels ziehen wird. Ist dies der Fall, werden Fertigarzneimittel und Wirkstoff übereinstimmen. Somit würde die Arzneimittelsicherheit nur erhöht werden, wenn der Wirkstoff nicht automatisch gezogen würde und Praxen ihn zusätzlich hinzufügen müssten.
Bei handschriftlich ausgestellten Rezepten sieht die Sache anders aus. Allerdings ist seit mehr als einem Jahr, mit einigen Ausnahmen, das E-Rezept verpflichtend.
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