Wiederabgabe von Arzneimitteln erlaubt
Arzneimittel ein zweites Mal abgeben und abrechnen – klingt komisch, ist aber möglich. Der Rahmenvertrag regelt in § 20 die Voraussetzungen zur Wiederabgabe von Arzneimitteln.
„Arzneimittel sind vom Umtausch ausgeschlossen“, heißt es in vielen Apotheken. Und auch auf dem Kassenbon ist der Hinweis mitunter zu finden. Nehmen Apotheken ein Arzneimittel doch zurück, kann dieses sogar erneut abgegeben und zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Allerdings müssen verschiedene Vorgaben erfüllt sein. Ein Muss ist die Wiederabgabe von Arzneimitteln aber nicht.
„Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an eine Apotheke zurückgegeben werden, dürfen zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden (Wiederabgabe), wenn
- die Chargenbezeichnungen von Inhalt und Verpackung identisch sind und
- die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne des § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist“, heißt es in § 20 Rahmenvertrag.
§ 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt die Vorgaben zur Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte. Hierbei handelt es sich um eine Sinnesprüfung, die stichprobenartig durchgeführt wird. Diese ist ausreichend, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels bestehen. Die Prüfung ist in einem Prüfprotokoll festzuhalten. Zu dokumentieren sind mindestens: Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, die Bezeichnung und bei Arzneimitteln zusätzlich die Darreichungsform, die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum, das Datum und die Ergebnisse der Prüfung sowie das Namenszeichen des/der prüfende/n oder die Prüfung beaufsichtigende/n Apotheker:in.
Wiederabgabe von Arzneimitteln: Sonder-PZN und 5,80 Euro
Kann das Fertigarzneimittel die Vorgaben erfüllen und die Apotheke die Qualität bestätigen, darf das Arzneimittel erneut abgerechnet werden. Dazu wird das vereinbarte Sonderkennzeichen 02567047 und die Pharmazentralnummer des Arzneimittels auf das Rezept gedruckt. Die genauen Vorgaben zum Rezeptdruck regelt die Technische Anlage 1.
Für die Wiederabgabe des Arzneimittels kann die Apotheke einen Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kasse abrechnen. Versicherte müssen zudem die gesetzliche Zuzahlung leisten, es sei denn, es liegt eine Befreiung vor. Außerdem heißt es: „Der Apothekenabschlag und die gesetzlichen Rabatte sind nicht anzuwenden.“
Und BtM?
Auch Betäubungsmittel dürfen zurückgenommen und erneut abgegeben werden. Zu finden ist die Regelung zur Weiterverwendung in § 5c Absatz 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Allerdings gibt es Einschränkungen. Es dürfen lediglich die Betäubungsmittel wiederholt abgegeben werden, die für Patient:innen in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verordnet wurden und von der verschreibenden Person unter deren Verantwortung gelagert wurden.
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