Wer darf wann einen Aufhebungsvertrag fordern?
Traumjob in Aussicht, ein anstehender Umzug oder der Wunsch nach einer Auszeit – es gibt einige Gründe, aus denen PTA „ihre“ Apotheke lieber jetzt als gleich verlassen würden. Wäre da nur nicht die leidige Kündigungsfrist. Hier kommt der Aufhebungsvertrag ins Spiel. Aber dürfen PTA diesen überhaupt selbst fordern?
Mit einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende darauf, das Arbeitsverhältnis vor dem offiziellen Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. Der/die Beschäftigte arbeitet folglich nicht mehr bis zum eigentlichen Vertragsende im Betrieb, sondern wird freigestellt. Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes werden dadurch umgangen. So viel vorweg. Aber wer darf einen Aufhebungsvertrag fordern?
Auch Arbeitnehmende dürfen Aufhebungsvertrag fordern
Oftmals wird ein Aufhebungsvertrag durch den/die Chef:in auf den Weg gebracht, nachdem er/sie einem/einer Beschäftigten gekündigt hat. Das Ziel: Der/die Gekündigte soll den Betriebsfrieden nicht stören und im Idealfall keine Kündigungsschutzklage anstreben. Dafür winkt mitunter sogar eine Abfindung oder eine andere Art von „Vergünstigung“.
Aber auch für PTA und andere Angestellte kann es verlockend sein, einen Aufhebungsvertrag zu fordern, beispielsweise wenn sie schnellstmöglichen einen neuen Job antreten möchten. Das Problem: Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht. Den/die Chef:in danach fragen beziehungsweise um eine entsprechende Vereinbarung bitten, können sie aber trotzdem jederzeit. Wichtig dabei:
- Der Wunsch kann zunächst mündlich geäußert werden, sollte anschließend jedoch schriftlich formuliert sein, um einen Beleg zu haben, ein formloses Schreiben genügt.
- Ein Grund muss nicht angegeben werden, es sei denn, Beschäftigte erhoffen sich dadurch eine größere Chance auf Zustimmung.
- Angestellte sollten eine Frist setzen, bis wann der/die Chef:in seine Zustimmung geben sollte, um bei Ablehnung die Kündigungsfristen wahren zu können.
Der genaue Austrittstermin sowie Regelungen zum Resturlaub und Co. werden anschließend im Aufhebungsvertrag festgehalten, und zwar in jedem Fall schriftlich. Anschließend müssen beide Parteien unterschreiben, andernfalls ist der Vertrag ungültig. Eine Pflicht zur Annahme besteht jedoch weder für Arbeitgebende noch für Arbeitnehmende.
Achtung: Möchtest du die Apotheke so schnell wie möglich verlassen, ohne einen neuen Job in Aussicht zu haben, solltest du beachten, dass ein Aufhebungsvertrag wie eine Eigenkündigung angesehen wird. Das bedeutet, es gibt eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
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