Höherer Mindestlohn, mehr Kindergeld, steigende Kassenbeiträge: Seit 1. Januar 2025 greifen zahlreiche Neuerungen. Dazu gehört auch das Postrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem die Postlaufzeiten verlängert wurden. Dadurch greift gleichzeitig eine Fristverlängerung bei Bescheiden von Behörden, Ämtern und Co.
Weil Briefe künftig länger unterwegs sein dürfen, bevor sie spätestens bei dem/der Empfänger:in eintreffen müssen, ändert sich auch beim Zugang von offiziellen Bescheiden – sogenannten Verwaltungsakten – einiges. So galten bisher Schreiben vom Finanzamt, beispielsweise der Steuerbescheid, oder anderen Behörden drei Tage nach dem Versand als zugestellt und damit bekanntgegeben, wodurch auch die Fristen für mögliche Widersprüche und Co. startete.
Doch weil Briefe seit Jahresbeginn erst nach vier Tagen zugestellt sein müssen, greift damit automatisch auch eine Fristverlängerung bei amtlichen Bescheiden. Denn diese gelten folglich erst nach vier Kalendertagen als bekanntgegeben – und zwar egal, ob sie postalisch oder digital versendet werden. „Die Neuregelung tritt für alle Verwaltungsakte in Kraft, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden“, wie die Gewerkschaft IG Metall informiert.
Achtung: Die Neuregelung gilt nur für Verwaltungsakte, nicht für Kündigungen und Co.
Bescheide von Finanzamt und Co.: Fristverlängerung für Bürger:innen
Verbraucher:innen haben somit länger Zeit, auf Bescheide zu reagieren, weil die Frist für Einsprüche und Co. erst später beginnt. § 122 Abgabeordnung (AO) wurde entsprechend angepasst. Mehr noch: Unter Umständen gibt es sogar eine weitere Verlängerung. Nämlich dann, wenn die neue Viertagesfrist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden würde. Dann verschiebt sich der Fristablauf gemäß § 108 Abs. 3 auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt beim Ende der einmonatigen Einspruchsfrist.
Dazu ein Beispiel: Ein Steuerbescheid vom zuständigen Finanzamt wird am 12. Februar (Mittwoch) an die Post übergeben. Nach vier Tagen – sprich eigentlich am 16. Februar (Sonntag) – gilt er als zugestellt, doch die Frist beginnt erst am Tag danach, dem 17. Februar. Ab diesem Datum haben Steuerzahler:innen einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Fallen sowohl Fristbeginn als auch -ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich beides auf den nächsten Werktag.
Übrigens: Eine weitere Fristverlängerung gilt, wenn der/die Empfänger:in nachweisen kann, dass der Bescheid erst später als nach vier Tagen zugestellt wurde.
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