Wegen der Corona-Pandemie hatten die Kassen Lockerungen bei der Rezeptabgabe beschlossen. Ziel war es, unnötige Mehrfachkontakte zwischen Kunden und Apotheke zu vermeiden und die Versorgung zu sichern. Mit Inkrafttreten der „Corona-Eilverordnung“ hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Apotheken mit Aut-Simile-Austausch und Co. mehr Freiheiten eingeräumt. Daraufhin beendet die AOK Plus die zuvor beschlossenen Sonderregelungen mit Ausnahme des Austausches von Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste.
Corona-Eilverordnung: AOK Plus setzt Sonderregelung aus
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ist seit 22. April 2020 in Kraft und ermöglicht den Apotheken verschiedene Möglichkeiten, den Patienten schnell und unbürokratisch zu versorgen. Aufgrund der Eilverordnung beende die AOK Plus die zwischen dem Sächsischen Apothekerverband (SAV) und der Kasse vereinbarten Sonderregelungen zum erweiterten Austausch.
„Einzig die Regelung bezüglich des Austausches bei Arzneimitteln, die in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind, wird aufrechterhalten“, teilt der SAV mit. Demnach ist ein Austausch bei Levothyroxin und Co. möglich, wenn das verordnete Arzneimittel nicht vorrätig ist und der Patient durch Ersetzung mit einem Arzneimittel eines anderen Herstellers beziehungswiese einer anderen Stückzahl versorgt werden kann.
Achtung: Ein Austausch bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste ist nur nach Rücksprache mit dem Arzt gestattet!
Die Rücksprache muss mit Datum und Unterschrift auf dem Rezept dokumentiert werden. Außerdem ist das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufzudrucken.
Lockerungen bei der Abgabe: Das macht die Eilverordnung möglich
Ist das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, macht die Eilverordnung es möglich, ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abzugeben.
Das bedeutet: Vorrangig muss mit dem abzugebenden Arzneimittel versorgt werden. Ist dieses nicht in der Apotheke vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf dieses abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der Patient damit versorgt werden.
Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel (aut-simile, Austausch auf einen anderen Wirkstoff der gleichen Klasse) abgeben. Dies ist auf dem Rezept zu dokumentieren. Das gilt auch im Falle eines Austauschverbotes durch den Arzt (aut-idem-Kreuz).
Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Apotheken von der Verordnung abweichen im Hinblick auf:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM),
- die Packungsanzahl (gilt nicht für BtM),
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM).
Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Die Lockerungen gelten auch für Privatrezepte.
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