Wegen dreifacher Zuzahlung: Großhandel soll Tamoxifen bündeln
Es bleibt spannend beim Lieferengpass von Tamoxifen. Zwar ist in Sachen Versorgung wieder Entspannung in Sicht, dennoch bleiben Fragen offen. Zum Beispiel rund um die Zuzahlung, wenn Apotheken mehrere Tamoxifen-N1-Packungen anstelle einer N3-Packung abgeben, um zunächst die Importware aufzubrauchen. Geht es nach dem GKV-Spitzenverband, soll bereits der Großhandel bündeln.
Die Versorgungslage bei Tamoxifen entspannt sich. Um einen erneuten Engpass zu vermeiden, sollen jedoch zunächst die bereits importierten Packungen anstelle der Originalware abgegeben werden, so die Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Und das gilt auch, wenn wieder Packungsgrößen bis N3 verordnet werden. „Das BfArM empfiehlt bei einer Verordnung einer Packungsgröße N3 (bis zu 100 Tabletten), die verfügbaren kleinen Packungsgrößen à 30 Tabletten der gemäß § 79 Abs. 5 AMG importierten Arzneimittel zu bündeln“, heißt es in einer Mitteilung. Die Folgen: Patient:innen draufzahlen. Um die mehrfache Zuzahlung bei Tamoxifen zu vermeiden, hat der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) einen besonderen Lösungsvorschlag – der Großhandel soll direkt Bündelpackungen liefern.
Von vorn. Gemäß § 129 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) „haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist“, erklärt ein Sprecher des GKV-Spitzenverbands auf Nachfrage. Das Problem: „Bei Abgabe dreier N1-Packungen mit je 30 Stück ergibt sich eine Abweichung zur mit der Angabe N3 verordneten Stückzahl von 100, die nicht von der nach Packungsgrößenverordnung vorzusehenden maximalen Abweichung gedeckt ist“, so der Sprecher weiter. Daraus ergibt sich folglich die Frage nach der gesetzlichen Zuzahlung. Denn die muss beim Stückeln bekanntlich pro Packung geleistet werden.
Es bedarf also einer Klärung. Und genau die steht offenbar noch aus. „Diese Frage ist, auch seitens des BfArM, zurzeit nicht geklärt und damit ist für uns nach wie vor die gesetzliche Grundlage bindend“, heißt es vom GKV-SV weiter. Das bedeutet also, Patient:innen müssten draufzahlen, wenn – der Empfehlung des BfArM zum Bündeln der Importpackungen entsprechend – gestückelt wird.
Die Lösung? Der GKV-SV hat da einen Vorschlag. „Nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes läge eine mögliche Lösung darin, dass der pharmazeutische Großhandel im Rahmen einer Anordnung angewiesen wird, diese Packungen als Bündelpackungen an Apotheken zu liefern. Für diese Bündelpackungen müsste dann entsprechend eine Regelung zur Berechnung von Abgabepreis und gesetzlicher Zuzahlung getroffen werden.“
Es bleibt also spannend.
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