Wegen der AvP-Insolvenz hat sich das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) an Apotheken im Bundesland gewandt. In einer aktuellen Information gibt die Behörde den Apotheken vorsorglich Tipps zum Vorgehen bei einer drohenden Insolvenz.
Von der AvP-Insolvenz sind Apotheken im gesamten Bundesgebiet betroffen. So auch in Thüringen, wo der Marktanteil historisch bedingt hoch ist. Daher informiert das TLV über die rechtlichen Folgen einer Apotheken-Insolvenz.
„Sehr geehrte Frau Apothekerin, sehr geehrter Herr Apotheker, anlässlich der aktuellen Ereignisse um das Apothekenrechenzentrum AvP informiert das TLV über die rechtlichen Folgen einer Apotheken-Insolvenz“, heißt es zur Begrüßung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen eines Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, heißt es weiter. „Bereits bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, wenn hierbei nach § 22 Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeines Verfügungsgebot auferlegt wurde, nimmt der Insolvenzverwalter jede geschäftliche Aktion wahr und bewertet sie. Damit leitet er Teile des Apothekenbetriebs ohne Erlaubnis“, so das TLV.
Dem stehe die sich aus der apothekenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ergebende Verpflichtung des Apothekers zur persönlichen Leitung und das Verbot der Beteiligung Dritter entgegen. „Eine Aufspaltung in einen pharmazeutischen und einen wirtschaftlichen Teil ist nicht zulässig.“ Die Folge sei die Schließung der Apotheke, wenn es zu einer Insolvenz beziehungsweise zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens komme, weil dann die Leitung der Apotheke ohne Erlaubnis erfolge.
Ziel eines Insolvenzverfahrens sei es jedoch, den Fortbestand des Unternehmens „Apotheke“ zu ermöglichen, hierbei die Liquidität zu erhalten und bestenfalls die Forderung der Gläubiger zu befriedigen. Deshalb könne die Fortführung des Apothekenbetriebes während des laufenden Insolvenzverfahrens in der Regel nur im Wege der Eigenverwaltung erreicht werden. Diese sei beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
Eine zweite Möglichkeit wäre laut TLV der Erhalt einer „unbedingten Freigabe“. Bei natürlichen Personen könne der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklären, dass eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werde und Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenz falle. Der Apotheker erhalte in diesem Fall die uneingeschränkte und unbedingte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen und damit über den Apothekenbetrieb. Dies sei jedoch nur dann zu erstreben, wenn das Insolvenzverfahren auf die Weiterführung der Apotheke und nicht auf den schnellstmöglichen Verkauf gerichtet sei.
Die dritte Möglichkeit sei die Verpachtung der Apotheke. Dies wäre laut TLV aber nur in bestimmten Ausnahmefällen realisierbar und müsste durch den Apotheker als Erlaubnisinhaber selbst und nicht durch den Insolvenzverwalter beantragt werden. Aus rechtlicher Sicht sei eine Verpachtung aus Gründen einer Insolvenz jedoch nicht möglich, da diese nicht als ein in der Person liegender wichtiger Grund angesehen werden könne.
„Sollten sie von Insolvenz bedroht sein, finden Sie gegebenenfalls mit rechtlichem Beistand die geeignete Lösung für einen Weiterbetrieb ihres Apothekenbetriebs“, so das TLV-Schreiben weiter: „Informieren Sie bitte unverzüglich das TLV, Dezernat Pharmazie, wenn ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder werden soll, um gemeinsam weitere Schritte abzustimmen zu können und eine drohende Schließung abzuwenden.“
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