Dass sich viele Apotheken derzeit in einer wirtschaftlich angespannten Lage befinden, ist längst bekannt. Kein Wunder, dass die Apothekenzahl rückläufig ist und zahlreiche Apotheken schließen müssen. Doch was gilt, wenn die Apothekenleitung plötzlich verstirbt? Verlieren PTA mit dem Tod des/der Chef:in auch ihren Job?
Nein, denn das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des/der Chef:in nicht automatisch. Mehr noch: Dieser stellt in der Regel auch keinen Grund zur Kündigung dar. Stattdessen gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Erb:innen über – sprich die nächsten Angehörigen wie Ehepartner:in, Kinder, Geschwister und Co. Grundlage ist § 1922 Gesamtrechtsnachfolge Bürgerliches Gesetzbuch. Die Erb:innen entscheiden dann, was mit der Apotheke und somit auch den Angestellten geschieht. Kann die Apotheke weitergeführt werden, müssen wie bei einem regulären Inhaberwechsel keine neuen Arbeitsverträge geschlossen werden.
Trotz Tod des/der Chef:in: Arbeitsverhältnis bleibt bestehen
Soll die Apotheke dagegen geschlossen werden, sind fristlose Kündigungen nicht ohne Weiteres möglich. Stattdessen müssen Erb:innen die bestehenden Arbeitsverträge aus betrieblichen Gründen entweder ordnungsgemäß und fristgerecht kündigen oder mittels Aufhebungsvertrag beenden. Solange dies nicht geschieht, muss PTA und anderen Apothekenangestellten auch weiterhin das reguläre Gehalt ausgezahlt werden.
Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Mitarbeitende weiterhin zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind. Sie müssen diese also zumindest anbieten und dürfen nicht einfach zu Hause bleiben. Kann die Apotheke nach dem Tod des/der Chef:in vorerst nicht geöffnet bleiben, beispielsweise weil damit ein/e Approbierte fehlt, tragen die Erb:innen das Betriebsrisiko und es besteht Annahmeverzug, sodass Beschäftigte weiterhin bezahlt werden müssen, auch wenn sie – zumindest kurzfristig – nicht arbeiten.
Übrigens: Selbst wenn die Erb:innen für die Apotheke Insolvenz anmelden müssen, haben Angestellte weiterhin Anspruch auf ihren geschuldeten Lohn. Ausbleibende Zahlungen müssen schriftlich angezeigt werden. Sobald das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wurde, besteht Anspruch auf Insolvenzgeld, das jedoch selbst beantragt werden muss.
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