Wann dürfen Chef:innen das Gehalt zurückhalten?
Zum Monatsende steht wie gewohnt die Gehaltszahlung an. Doch was gilt, wenn diese ausbleibt? Dürfen Chef:innen das Gehalt in bestimmten Fällen zurückhalten?
Generell gilt: Das Gehalt von PTA und anderen Apothekenangestellten wird zum Monatsende – sprich nachträglich für die erbrachte Arbeitsleistung – gezahlt. Genau muss die Summe laut § 17 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) spätestens am vorletzten Banktag zur Verfügung stehen, und zwar noch während der Arbeitszeit. Abweichungen davon sind durch entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung möglich.
Halten sich Chef:innen nicht daran und sind mit der Zahlung in Verzug, wie es bereits jede/r siebte Kolleg:in laut dem PTA-Gehaltsreport schon mindestens einmal erlebt hat, handelt es sich um eine Pflichtverletzung und es kann unter Umständen Schadenersatz geltend gemacht werden. Doch können Chef:innen das Gehalt zumindest kurzzeitig zurückhalten und die Zahlung aus bestimmten Gründen hinauszögern?
Übrigens: Kürzungen beim Gehalt – egal ob einmalig oder dauerhaft – sind nur zulässig, wenn Angestellte darüber informiert werden und sich außerdem damit einverstanden erklären. Eine einseitige Entscheidung durch die Apothekenleitung, beispielsweise aufgrund von Minusstunden, genügt in der Regel nicht.
Bei triftigen Gründen: Chef:innen dürfen Gehalt zurückhalten
Ja, denn sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende haben gemäß § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht. Dieses besagt: „Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).“ Und dies umfasst auch das Zurückhalten des Gehalts. Doch um die Zahlung für eine gewisse Zeit einzubehalten, brauchen Chef:innen in jedem Fall einen triftigen Grund, der dies rechtfertigt.
Einbehalten des Gehalts bei fehlender AU, vorsätzlichen Schäden und Co.
So ist dies unter anderem zulässig, wenn es zu einer verspäteten Krankmeldung beziehungsweise Vorlage einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt. Melden sich Angestellte beispielsweise über mehrere Tage krank, sodass die Drei-Tage-Frist bereits überschritten ist und legen kein ärztliches Attest vor, können Chef:innen das Gehalt zurückhalten, bis dies nachgeholt wird.
Gleiches gilt, wenn Beschäftigte Eigentum des Betriebs an sich genommen haben und sich weigern, dies zurückzugeben. Wurden beispielsweise bestimmte Dokumente und/oder Hilfsmittel, die für die Arbeit relevant sind, von dem/der Arbeitgeber:in genommen, kann diese/r bis zur Rückgabe mit der Gehaltszahlung warten. Auch bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen von Arbeitsmaterialien ist dies zulässig, um den entstandenen Schaden mit dem einbehaltenen Betrag zu ersetzen. Grundlage ist § 276 BGB.
Und auch wenn PTA und andere Apothekenangestellte Schulden haben und beispielsweise ein Vollstreckungsbescheid gegen sie vorliegt, darf das Gehalt zurückgehalten und direkt an den/die Gläubiger:innen überwiesen werden.
Achtung: Auch wenn Chef:innen das Gehalt zurückhalten dürfen, ist dabei die Pfändungsfreigrenze zu beachten, sodass ein Teil trotzdem ausgezahlt werden muss.
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