Hand auf´s Herz: Hast du deine Apothekenleitung schon einmal angeschwindelt? Lügen gehört am Arbeitsplatz praktisch dazu, denn fast jede/r zweite Arbeitnehmer:in sagt dem/der Vorgesetzten gelegentlich nicht die Wahrheit, sondern nutzt Notlügen. Doch ist das erlaubt und wenn ja, wann dürfen PTA den/die Chef:in anlügen?
„Klar, habe ich die Rezeptur fertig“ oder „Ja, XY habe ich bereits erledigt“ – solche Sätze fallen auf Nachfrage von Chef:innen häufig, und zwar egal ob sie stimmen oder nicht. Der häufigste Grund für Lügen im Job: die Angst, einen Fehler einzugestehen und sich damit Ärger mit der Apothekenleitung einzuhandeln. Doch den/die Chef:in anlügen ist ein No-Go, oder?
Funfact: Menschen lügen pro Tag schätzungsweise 200 Mal.
Chef:in anlügen erlaubt?
Generell gilt am Arbeitsplatz das Prinzip der Ehrlichkeit. Denn ein Vertrauensverhältnis bildet die Basis für die Zusammenarbeit und sollte daher nicht beschädigt werden. Sobald es darum geht, Tatsachen zu verdrehen, sind also Grenzen erreicht – vor allem, wenn dem/der Arbeitgeber:in oder einem/einer Kolleg:in dadurch ein (Image-)Schaden entsteht. Dazu ein Beispiel: Fragt der/die Chef:in nach, ob die Rezeptur für ein/e Kund:in schon fertig ist und du lügst ihn/sie an, droht spätestens wenn der/die Patient:in in die Apotheke kommt Ärger, weil das gewünschte Präparat nicht wie vereinbart zur Abholung bereit ist.
Wer Aufgaben als erledigt angibt, obwohl sie es nicht sind, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Kündigung. Je nachdem, weshalb Angestellte den/die Chef:in anlügen und wie schwer dies wiegt, kann sogar eine fristlose Entlassung drohen, weil das Vertrauensverhältnis beschädigt wurde. Ähnlich verhält es sich bei Lügen, die einen Arbeitszeitbetrug vertuschen sollen, zum Beispiel unzulässige Kaffee- oder Raucherpausen, für die vorgegeben wird, gearbeitet zu haben. Und auch das Vortäuschen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist tabu.
Welche Ausnahmen gelten?
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen den/die Chef:in anlügen erlaubt sein kann. Nämlich dann, wenn diese/r unzulässige Fragen stellt – beispielsweise im Bewerbungsprozess zur Schwangerschaft oder der sexuellen Orientierung. Haben Angestellte ihre/n Arbeitgeber:in allerdings über die für den Job notwendigen Fähigkeiten belogen, kann der Arbeitsvertrag im Nachhinein gemäß §§ 123 und 124 Bürgerliches Gesetzbuch angefochten werden, und zwar bis zu ein Jahr, nachdem Chef:innen die Wahrheit herausgefunden haben. Stichwort arglistige Täuschung.
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