In Sachen Bundestagswahl sind viele PTA noch unentschlossen, wen sie wählen. Hast du dir schon überlegt, wo du am 26. September deine Kreuze machst? Moment Mal – Kreuze? Ganz genau, denn du hast nicht nur eine, sondern gleich zwei Stimmen. Doch worin unterscheiden sich Erst- und Zweitstimme überhaupt? Wir frischen dein Wissen auf und machen dich fit für die Wahl.
In nicht einmal einem Monat findet die 20. Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Egal ob per Brief oder live im Wahllokal – deine Stimme zählt. Abgestimmt wird nach den fünf Wahlgrundsätzen frei, geheim, allgemein, unmittelbar und gleich. Das bedeutet, alle wahlberechtigten Bürger:innen haben das gleiche Stimmrecht, sie wählen aus freien Stücken und ohne Rückschlüsse auf ihre Person. Anders als beispielsweise in den USA erfolgt die Wahl hierzulande nicht über Wahlleute, sondern ohne Zwischenschritt. Den die Bundeskanzler:in wählst du aber trotzdem nicht direkt. Stattdessen entscheidest du dich für ein/e Vertreterin sowie eine Partei, die deine Interessen vertreten sollen, und zwar über die Erst- und Zweitstimme.
Übrigens: Um wahlberechtigt zu sein, musst du deutsche/r Staatsbürger:in und mindestens 18 Jahre alt sein. Außerdem muss dein Hauptwohnsitz wenigstens drei Monate lang in Deutschland gewesen sein.
Mit der Erststimme wählst du eine/n Kandidat:in aus deinem Wahlkreis, der/die dich in den nächsten Jahren repräsentieren soll. In jedem der insgesamt 299 Wahlkreise in Deutschland zieht der- oder diejenige mit den meisten Stimmen direkt in den Bundestag ein – so wird die erste Hälfte der Sitze verteilt.
Kommen wir also zur Zweitstimme. Diese gibst du einer Partei deiner Wahl. Nach der Abstimmung wird zusammengezählt, wie viele Stimmen jede Partei erhalten hat und welchen Anteil dies an den Gesamtstimmen ausmacht. Hat Partei A beispielsweise 40 Prozent aller Stimmen erhalten, bekommt sie auch in etwa 40 Prozent der Sitze im Bundestag. Von wem diese besetzt werden, entscheiden die Parteien über ihre zuvor aufgestellten Landeslisten.
Und jetzt wird es knifflig. Denn für die Sitzverteilung müssen auch die Ergebnisse der Erststimmen berücksichtigt werden.
Ein Beispiel: Stehen Partei A laut Wahlergebnis in einem Bundesland 20 Sitze zu, werden diese über die ersten 20 Namen der Landesliste gefüllt. Hat die Partei im jeweiligen Bundesland aber bereits zehn Wahlkreise über Erststimmen für sich entscheiden können, kommen nur zehn Personen von der Landesliste in den Bundestag. Die anderen zehn Plätze werden über die gewonnenen Direktmandate besetzt, die Vorrang haben.
Kurz zusammengefasst: Die wählst mit deinen beiden Stimmen sowohl eine/n Kandidat:in als auch eine Partei deiner Wahl. Wer später Bundeskanzler:in wird, entscheidet sich in den Regierungsverhandlungen. Hier haben die „Gewinner-Parteien“ das letzte Wort.
Wichtig: Bist du am Wahltag verhindert, musst du nicht auf dein Stimmrecht verzichten. Stattdessen solltest du dich frühzeitig um eine Briefwahl bemühen. Diese kannst du zum Beispiel per Brief, E-Mail oder bei vielen Gemeinden über deren Internetseite beantragen, und zwar noch bis zum 24. September, 18 Uhr. Anschließend erhältst du deinen Wahlzettel bequem nach Hause, füllst ihn aus und sendest ihn zurück. Die Frist dafür endet am 26. September um 18 Uhr parallel zum Schließen der Wahllokale.
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