Von einer Apotheke in die andere: Stolperfallen bei der Kündigung
Ob wegen der Kolleg:innen, den Arbeitsbedingungen, einem anstehenden Studium oder weil einfach mal eine Auszeit nötig ist – es gibt viele Gründe, warum Mitarbeitende kündigen. Doch der sprichwörtliche „Cut“ will wohlüberlegt sein. Denn in Sachen Kündigung gibt es einige Stolperfallen.
Wer seinen Job wechseln möchte, muss vor allem an eines denken: die Einhaltung der Kündigungsfrist. Diese kann je nach Betriebszugehörigkeit variieren. Möchtest du die Apotheke früher verlassen, bleibt nur der Weg über einen Aufhebungsvertrag, der allerdings nur mit Zustimmung des/der Chef:in möglich ist.
Doch es gibt noch weitere Stolperfallen und Fristen bei der Kündigung. Stichwort Arbeitsagentur. Denn diese musst du ebenfalls informieren. Als Frist gelten hierbei drei Monate vor einem Ausscheiden. Ist die Kündigungsfrist geringer, musst du dich spätestens drei Tage nach dem Einreichen bei der Arbeitsagentur melden. Außerdem musst du auch die Hintergründe der Kündigung mitteilen, also dass/ob es sich um eine Eigenkündigung handelt oder ein Aufhebungsvertrag vorliegt.
In beiden Fällen gibt es schlechte Nachrichten in puncto Arbeitslosengeld. Denn es gilt eine Sperrzeit, weil das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Arbeitslosigkeit fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine Ausnahme bilden Kündigungen aus einem wichtigen Grund, beispielsweise wegen Mobbing, Gefährdung der Sicherheit und Co.
Achtung: Eine Sperre kann auch bei einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber:in drohen, wenn du beispielsweise aufgrund vertragswidrigen Verhaltens selbst dafür verantwortlich bist.
Und was gilt bei einem Jobwechsel? Auch wenn du schon einen neuen Job in Aussicht oder sogar sicher hast, kann die Meldung bei der Arbeitsagentur Pflicht sein. Nämlich dann, wenn du die Apotheke wechselst, aber keinen nahtlosen Übergang, sondern zwischen dem Ende des alten Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des neuen noch etwas Zeit hast. Für diese Zeit solltest du dich arbeitssuchend melden, schon allein aus Versicherungsgründen. Denn selbst wenn du nach Eigenkündigung beim Arbeitslosengeld gesperrt bist, übernimmt die Arbeitsagentur trotzdem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich bei der Rentenversicherung musst du Abstriche machen.
Übrigens: Wirst du von deinem/deiner Arbeitgeber:in gekündigt, musst du dich ebenfalls innerhalb von drei Tagen nach dem Erhalt des Schreibens bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend melden, und zwar persönlich. Andernfalls droht eine bis zu dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
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