Besondere Situationen erfordern besondere Maßnahmen. Wegen und während der Corona-Krise wurden verschiedene Sonder- und Ausnahmeregelungen getroffen. Verschiedene bundeseinheitliche Neuerungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neu vereinbart. Zu den Sonderregelungen gehören die Videosprechstunde und Folgeverordnungen, die per Post zugestellt werden dürfen.
Seit dem 2. November gelten bis zum 31. Januar 2021 befristet weitere Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen. Die zeitliche Befristung kann in Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen vom G-BA verlängert werden. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten an. Die neu beschlossenen Regelungen ergänzen die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen, beispielsweise die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen aus dem Oktober.
„Die Corona-Pandemie verlangt von uns allen, umsichtig und weitsichtig zu agieren. Nur zusammen werden wir die kommenden Wochen der Kontaktbeschränkungen erfolgreich meistern. Auch wenn es schwerfällt, das Gebot der Stunde ist jetzt, unnötige persönliche Kontakte in allen Bereichen zu vermeiden. […] Für die Gesundheitsversorgung heißt das nun: Wir müssen jene notwendigen Anstrengungen und Maßnahmen ergreifen, die das Infektionsrisiko verringern, ohne dass kranke Menschen auf wichtige Behandlungen verzichten müssen. Damit weder der Weg in eine Praxis noch der Aufenthalt dort zur Gefahr wird, sollen Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege sowie Heil- und Hilfsmittel nach telefonischer Anamnese ausstellen können“, so Professor Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA.
Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die Gültigkeit einer Verordnung und wann diese bei der Kasse vorgelegt werden muss. Außerdem können bestimmte verordnete Leistungen aus dem Bereich der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 auch wieder als Videobehandlung angeboten werden.
Videosprechstunde und Co.: Sonderregelungen ab November
Das sind die neuen Sonderregelungen, die vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen ergänzen werden:
- Videobehandlung: Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patient*innen einverstanden sind.
- Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden – vorausgesetzt es hat bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin/den Arzt stattgefunden. Die Verordnung kann per Post zugeschickt werden.
- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.
Weitere Regelungen
Krankschreibung per Telefon
Befristet vom 19. Oktober 2020 bis vorerst 31. Dezember 2020 können Patient*innen mit leichten Atemwegserkrankungen, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die Mediziner*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patient*innen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Entlassmanagement
- Krankenhausärzt*innen können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
- Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird ausgesetzt. Ärzten ist es gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen.
- Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) dürfen für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage).
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