Versorgungsengpass: Ersatzkassen verlängern Sonderregeln
Ein Lieferengpass ist nicht automatisch ein Versorgungsengpass. Im Engpass-Gesetz (ALBVVG) sind Sonderregelungen für die erleichterte Abgabe verstetigt worden. Doch im Falle eines Versorgungsengpasses sind weitere Lockerungen nötig, um Patient:innen schnell und unbürokratisch versorgen zu können – die Ersatzkassen verlängern ihre Sonderregeln bis Ende September.
Lieferengpass, Versorgungsengpass, Versorgungsmangel
Ein Lieferengpass ist gemäß Definition eine über einen Zeitraum von zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung der Lieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, die nicht bedient werden kann.
Ein Lieferengpass muss nicht gleichzeitig ein Versorgungsengpass sein, denn oft stehen Alternativen zur Verfügung, die die Versorgung sicherstellen. Außerdem kann das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) feststellen. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass die Landesbehörden/Aufsichtsbehörden im Einzelfall und befristet von bestehenden Vorgaben des Arzneimittelgesetzes abweichen dürfen.
Die Ersatzkassen haben die Sonderregeln im Falle eines Versorgungsmangels verlängert. Diese können Anwendung finden, wenn ein Versorgungsengpass besteht; eine bedarfsgerechte Versorgung unter den gesetzlichen und/oder vertraglichen Bedingungen des Arzneiversorgungsvertrages/Rahmenvertrages nicht möglich ist.
Ein Versorgungsengpass liegt vor, wenn das BMG einen Versorgungsmangel gemäß § 79 Abs. 5 AMG bekannt gegeben hat oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) von den Regelungen der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) Gebrauch gemacht hat oder eine vergleichbare Situation vorliegt.
Das sind die Lockerungen der Ersatzkassen
Liegt ein Versorgungsengpass oder eine vergleichbare Situation vor, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn:
- Arzneimittel oberhalb des Festbetrages abgegeben werden,
- Versicherte mit gestatteter Ware gemäß MedBVSV versorgt werden,
- bei einem verordneten Fertigarzneimittel nach Arztrücksprache eine Rezeptur abgegeben und abgerechnet wird, ohne dass ein neues Rezept nötig ist – Arztrücksprache ist zu dokumentieren beziehungsweise im Abgabedatensatz zu erfassen und qualifiziert elektronisch zu signieren.
- Einzelimporte gemäß § 73 AMG ohne Vorabgenehmigung abgeben werden
Die Apotheke hat freie Wahl zwischen den verschiedenen Versorgungsoptionen – dabei gilt stets das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Sonderregeln im Falle eines Versorgungsengpasses sind bis zum 30. September 2023 gültig, vorausgesetzt es gibt keine neuen gesetzlichen Regelungen, die eine Anpassung erforderlich machen.
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