Das Gesetz zur Stärkung der Apotheken vor Ort (VOSG) verbietet den Versandapotheken die Gewährung von Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Doch daran halten sich Shop Apotheke und DocMorris nicht und buhlen mit Rezept-Boni um Kund:innen. Weil es sich dabei um einen Verstoß gegen den Rahmenvertrag handelt, wird die Forderung laut, den Versandapotheken den Rahmenvertrag zu kündigen. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht.
Mit dem Boni-Verbot für die europäischen Online-Apotheken wurde den Versendern ein Wettbewerbsvorteil genommen. Kein Wunder, dass sich nicht alle an die Vorgabe halten. Allerdings müssen sie sich an den Rahmenvertrag halten, der auch für die Apotheken vor Ort gilt. Und dem können auch ausländische Apotheken beitreten.
Das VOSG regelt, dass die Rechtswirkung des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V auch für Versandapotheken aus EU-Mitgliedstaaten gilt, Voraussetzung dafür ist, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnete Rx-Arzneimittel an gesetzlich Versicherte als Sachleistung nach § 2 Absatz 2 SGB V abgeben zu dürfen und unmittelbar mit den Kassen abrechnen zu können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, sind verpflichtet, bei der Abgabe von Rx-Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte den einheitlichen Apothekenabgabepreis einzuhalten und keine Zuwendungen zu gewähren.
„Die Umlenkung relevanter Versichertengruppen durch Rabattanreize könnten viele Apotheken wirtschaftlich nicht kompensieren, sondern sie müssten zur Wahrung ihrer Umsatzstruktur ebenfalls Rabatte anbieten“, heißt es im Gesetzesentwurf.
Weil die Versandapotheken mit der Gewährung von satten Rabatten auf verschreibungspflichtige Arzneimittel – Shop Apotheke bis zu 15 Euro – werben, liegt ein Gesetzesverstoß vor. Die Konsequenz: Den betroffenen Versendern den Rahmenvertrag kündigen. Doch das geht nicht.
Rahmenvertrag kann nicht einzeln gekündigt werden
Der Grund: „Eine Kündigung der Rahmenverträge gegenüber einzelnen Apotheken ist nicht möglich“, stellt ein DAV-Sprecher klar, denn zuständig für das Thema ist die Paritätische Stelle, die beim DAV angesiedelt ist. „Der Rahmenvertrag lässt sich nur insgesamt, d.h. mit Wirkung für alle Krankenkassen und alle Apotheken, kündigen.“ Aber der DAV hat einen Blick auf die ausländischen Versender. „Gerne kann ich Ihnen hiermit bestätigen, dass wir das Agieren einzelner Marktteilnehmer beobachten, insbesondere mit Blick auf ein Unterlaufen der Preisbindung.“
Verstoß kann geahndet werden
Gemäß Rahmenvertrag können Maßnahmen bei Verstößen von Apotheken gegen Verpflichtungen nach § 129 Absatz 1, 2 und 5 SGB V ergriffen werden. In § 129 Absatz 3 Satz 3 heißt es: „Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“
Außerdem heißt es in § 27 Rahmenvertrag: „Inländische und ausländische Apotheken erhalten bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V Vertragsstrafen von bis zu 50.000 € für jeden Verstoß, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 € nicht überschreiten darf.“ Eine Vertragsstrafe wird durch eine paritätisch besetzte Stelle ausgesprochen.
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