Verpackungsgesetz: Der Countdown für Apotheken läuft
In knapp vier Wochen treten Änderungen zum Verpackungsgesetz in Kraft, auch Apotheken sind betroffen. Konkret geht es um die Neuregelungen zur Registrierungspflicht. Wir verraten dir, warum.
Die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gelten für alle Unternehmen, die mit Ware befüllte und bei Endverbraucher:innen anfallende Verpackungen – inklusive Füllmaterial – in den Verkehr bringen. In der Apotheke sind dies beispielsweise Tüten und Co. sowie Rezepturgefäße. Stichwort: vorlizensierte Serviceverpackungen. „Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw.“, informiert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Grundlage ist hier zum einen § 2 Verpackungsgesetz. Denn dies erlaubt es den Apotheken, mit dem Lieferanten der leeren Verpackung zu vereinbaren, dass die Systembeteiligungspflicht auf den Lieferanten übergeht. „Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über.“
Verpackungsgesetz: Apotheken müssen sich registrieren
Was ist neu? Zum 1. Juli müssen sich auch die Unternehmen registrieren, die vorlizensierte Serviceverpackungen in den Verkehr bringen. Die Möglichkeit der Vorlizensierung bleibt bestehen, nur besteht die Registrierungspflicht nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen – also auch Tüten und Primärpackmittel in der Rezeptur und Defektur. Denn Kruke, Braunglasflaschen, Tuben und Co. gelten in der Regel als Serviceverpackungen und kommen in der Apotheke zum Einsatz, um Salbe, Lösungen und andere selbst hergestellte Zubereitungen an Kund:innen zu übergeben.
Dazu informiert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: „Registrierung von Letztvertreibern von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID, welche die Erfüllung ihrer Pflichten vollständig an eine Vorvertreiberstufe delegiert haben.“
Was bedeutet das für die Apotheken? Sie müssen sich beim Verpackungsregister registrieren. Möglich ist dies seit Mai 2022 – Kosten fallen keine an. „Da es keine öffentliche Apotheke geben kann, die keine Rezepturarzneimittel gegenüber dem Endverbraucher in den Verkehr bringt, bedeutet diese Erweiterung, dass sich dann faktisch jede Apotheke beim Verpackungsregister registrieren lassen muss“, informiert der Berliner Apotheker-Verein.
„Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot“, informiert die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
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