Verletzung im Pool des Chefs = Arbeitsunfall?
Schon bald heißt es wieder: Sommer, Sonne, Schwitzen. Wenn die Temperaturen steigen, wird es auch in der Apotheke an einigen Tagen unerträglich heiß. Da kommt ein Sprung in den Pool gerade recht. Und jetzt wird es kurios. Erlaubt der/die Chef:in Angestellten, seinen/ihren Pool zu nutzen und kommt es dabei zu einem Unglück, gilt dies als Arbeitsunfall. So lautet ein aktuelles Urteil.
Was war passiert? Ein Arbeitgeber hatte seinen Beschäftigten erlaubt, während der heißen Sommertage seinen Pool zu nutzen, um sich abzukühlen – und zwar auch während der Arbeitszeit. Mehr noch: Der Chef hat seine Mitarbeitenden nicht nur dazu angehalten, für eine kurze Erfrischung zu sorgen, um anschließend produktiv weiterarbeiten zu können, sondern nahm sogar selbst am Badespaß teil. Das Problem: Währenddessen verletzte sich ein Angestellter schwer und fiel anschließend mit Verletzungen der Halswirbelsäule arbeitsunfähig aus. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die Kosten für die Lohnfortzahlung jedoch nicht. Zu Unrecht? Gilt ein Unglück im Pool des Chefs als Arbeitsunfall?
Ja, sagt das Sozialgericht München. Dort hatte der Angestellte gegen die Entscheidung der BG geklagt – und bekam Recht. Denn anders als angenommen, handelte es sich bei dem Bad im Pool nicht um Freizeitspaß, sondern eine betriebsbezogene Tätigkeit, weil der Chef seine Beschäftigten dazu aufgefordert hatte. Hinzukommt, dass die Abkühlung zur Erhaltung der Arbeitskraft bis zum Ende des Arbeitstages dienen sollte. Daher kann die Verletzung beim Baden im Pool des Chefs ausnahmsweise als Arbeitsunfall angesehen werden, so das Gericht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Arbeitsunfall: Was ist zu tun?
Passiert während der Arbeit ein Unfall, muss dieser dem/der Arbeitgeber:in gemeldet und dokumentiert werden. Wichtig sind dabei die Ws – Was ist wann und wo passiert, wer ist betroffen und wie kam es dazu? Außerdem muss ein/e Durchgangsärzt:in aufgesucht werden. Fallen Beschäftigte anschließend mehr als drei Tage krankheitsbedingt aus, muss dies der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gemeldet werden.
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