Verlängerte Probezeit = längere Kündigungsfrist?
In puncto Probezeit gibt es klare Regelungen. So gilt währenddessen eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen ohne Begründung. Außerdem darf die Dauer maximal sechs Monate betragen und muss schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. So weit, so bekannt. Aber kann die Probezeit auch verlängert werden?
Wie lange das gegenseitige Kennenlernen mit neuen Mitarbeiter:innen dauern soll, können Chef:innen generell flexibel festlegen, solange die Sechs-Monats-Grenze eingehalten wird. Auch ein kompletter Verzicht auf die Probezeit ist möglich. Allerdings endet die Flexibilität mit dem Unterschreiben des Arbeitsvertrags. Denn damit werden die Bedingungen der Anstellung bindend festgelegt. Soll also im Nachhinein eine verlängerte Probezeit vereinbart werden, stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist.
Die Antwort: Ja, aber nur mit Einwilligung des/der Angestellten. Will der/die Chef:in die Kennenlernphase weiter ausdehnen, um weiterhin die Vorteile der vereinfachten Kündigungsregelungen zu genießen, muss er/sie Beschäftigte um ihr Einverständnis bitten und eine Ergänzung oder Korrektur des zuvor bereits unterschriebenen Arbeitsvertrags vorlegen. Diese muss von beiden Parteien erneut unterschrieben werden, damit sie gültig ist. Eine einseitig verlängerte Probezeit ist unzulässig.
Verlängerte Probezeit: Nach sechs Monaten greift der Kündigungsschutz
Erklärst du dich mit der Regelung einverstanden, kann die Verlängerung auch über die Gesamtdauer von sechs Monaten hinausgehen. Allerdings ist der/die Chef:in dann an den regulären Kündigungsschutz gebunden – unabhängig davon, ob du noch in der Probezeit bist oder nicht. So regelt es § 622 Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, selbst bei einer einvernehmlichen Verlängerung kann dir nur noch begründet und mit einer Frist von einem Monat zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende hat. Demgegenüber hast du als Angestellte:r weiterhin nur eine zweiwöchige Kündigungsfrist und musst auch nicht begründen, warum du kündigst.
Übrigens: Hast du vor deiner Anstellung ein Praktikum in der Apotheke absolviert, gilt dies nicht als Ersatz für die Probezeit, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Stattdessen wird mit Beginn des regulären Arbeitsverhältnisses eine neue Probezeit vereinbart – es sei denn, beide Parteien verzichten darauf.
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