Verfallenes Lagevrio nicht retournieren
Das vom Bund beschaffte Lagevrio (Molnupiravir, MSD) soll nicht an den Großhandel retourniert werden – auch dann nicht, wenn das Verfallsdatum überschritten oder die gelieferte Ware nur noch einen kurzen Zeitraum haltbar ist.
Lagevrio (Molnupiravir, MSD) gehört neben Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir, Pfizer) zu den antiviralen, oral einzunehmenden Präparaten gegen Corona und kann seit dem 3. Januar 2022 verordnet und über den Großhandel bestellt werden. Doch einige der vom Bund zentral beschafften Packungen haben bereits das Verfallsdatum erreicht. Hinzukommt, dass Ware, die derzeit über den Großhandel ausgeliefert wird, das Verfallsdatum 02/2023 trägt.
Kurze Haltbarkeit oder Verfall von Lagevrio: Kein Grund zu retournieren
Die kurze Haltbarkeit sei jedoch kein Grund, Lagevrio zu retournieren, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium (BMG). Packungen, die bereits am 31. Januar 2023 verfallen sind, sollen von den Apotheken in Quarantäne gestellt und ebenfalls nicht retourniert werden. Weitere Infos aus dem BMG würden folgen.
Paxlovid: Haltbarkeit verlängert
Anders sieht es bei Paxlovid (Nirmatrelvir 150 mg/Ritonavir 100 mg, Pfizer) aus. Hier wurde die Haltbarkeitsdauer von einem Jahr auf 18 Monate verlängert. Packungen oder Blister mit einem aufgedruckten Verfalldatum von 11/2022 bis 05/2023 können also noch sechs Monate über das aufgedruckte Datum hinaus verwendet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorgeschriebenen Lagerbedingungen – „Nicht über 25 Grad lagern“ und „Nicht im Kühlschrank lagern oder einfrieren“ eingehalten werden. Achtung: Bei Packungen mit einem aufgedruckten Verfallsdatum ab 06/2023 ist die Verlängerung der Haltbarkeit schon berücksichtigt und das aufgedruckte Verfallsdatum korrekt.
Handeltreiben verboten
Da Paxlovid und Lagevrio zentral vom Bund beschafft werden, ist das Handeltreiben verboten. Das bedeutet: Der Export ist verboten und Apotheken dürfen die Arzneimittel nicht an Selbstzahlende abgeben. Denn Eigentümer der Arzneimittel ist der Bund. „Die Abgabe an Patient:innen ist nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) zulässig“, mahnt die Apothekerkammer Berlin. „Die Abgabe an Selbstzahler auf Grundlage von Privatrezepten ist nicht möglich“, heißt es weiter.
„Eine Abgabe an nicht hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte ohne Vorlage einer patienten-individuellen Verordnung, auch bei Angebot der Selbstzahlung, ist ebenfalls unzulässig!“
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