Für eine Kündigung gibt es viele Ursachen, und zwar für beide Seiten. In einigen Fällen soll das Arbeitsverhältnis sogar fristlos beendet werden, wenn es dafür einen wichtigen Grund – beispielsweise einen Pflichtverstoß – gibt. Doch was gilt, wenn der Beweis dafür fehlt? Auch dann kann unter Umständen gekündigt werden. Stichwort Verdachtskündigung. Was du dazu wissen musst, erfährst du von uns.
Während im Strafrecht die sogenannte Unschuldsvermutung gilt, also das Prinzip „nicht schuldig bis zum Beweis des Gegenteils“, greift dies im Arbeitsrecht nicht. Hat die Apothekenleitung also den Verdacht, dass du gegen deine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hast, kann sie dir auch ohne endgültigen Beweis dafür kündigen – sowohl ordentlich als auch fristlos. Denn: „Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder eines strafbaren Verhaltens begründet einen Vertrauensverlust, der das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen entfallen lässt“, heißt es von Arbeitsrechtsanwalt Dr. Jochen Keilich gegenüber dem Bund-Verlag.
Verdachtskündigung: Vermutung reicht nicht
Grundlage für eine Verdachtskündigung ist jedoch, dass es sich nicht nur um eine vermeintliche Lappalie und eine vage Vermutung handelt, sondern dass ein schweres Fehlverhalten aufgrund der gegebenen Umstände beinahe zweifelsfrei naheliegt, beispielsweise wenn Geld in der Kasse fehlt, die an Tag X ausschließlich in deiner Verantwortung lag. Hierbei handelt es sich um einen objektiven Verdacht. Eine rein subjektive Einschätzung der Apothekenleitung oder ein Hinweis von Kolleg:innen reicht dagegen in der Regel nicht aus, um zu kündigen.
Achtung: Bevor der/die Chef:in eine Verdachtskündigung ausspricht, muss er/sie dir die Möglichkeit geben, zum jeweiligen Vorwurf Stellung zu nehmen, um diesen glaubhaft zu entkräften, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar.
Pflichtverstöße auch außerhalb der Apotheke tabu
Wollen Arbeitgebende eine Verdachtskündigung aussprechen, sind sie verpflichtet, alles dafür zu unternehmen, den zugrundeliegenden Tatverdacht aufzuklären und möglichst Beweise dafür nachzureichen. Entscheidend ist außerdem, dass die Entlassung verhältnismäßig sein muss. Das bedeutet, das andere Maßnahmen, um dein Fehlverhalten zu ahnden, nicht möglich sind. „Dies ist der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis für den Arbeitgeber zerstört und eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist“, so der Experte weiter.
Geht es um eine fristlose Verdachtskündigung, muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Aufkommen des Verdachts erfolgen. Beschäftigte müssen dann innerhalb von einer Woche angehört werden und eine angemessene Frist – in der Regel drei Tage – zur Stellungnahme erhalten.
Übrigens: Arbeitgebende können auch für Pflichtverstöße außerhalb des Arbeitsplatzes beziehungsweise den Verdacht darauf kündigen, sofern das jeweilige Vergehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit steht – zum Beispiel, wenn du mit dem Botendienstauto eine Straftat begehst.
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