Vaterschaftsurlaub: EuGH muss über Ausnahmen entscheiden
Seit knapp sieben Jahren greift die EU-Richtlinie 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Darin ist unter anderem das Recht auf Vaterschaftsurlaub geregelt, den die Mitgliedsstaaten Angestellten gewähren sollen. Doch weil hierzulande noch immer darüber gestritten wird, soll nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil fällen.
Während für Mütter vor und nach der Geburt des Kindes besondere Regelungen gelten – Stichwort Mutterschutz –, besteht für Väter gemäß § 10a Bundesrahmentarifvertrag lediglich die Option auf einen Tag Sonderurlaub. Das soll sich ändern. Daher greift bereits seit Mitte 2019 eine entsprechende EU-Regelung, um auch Vätern zu ermöglichen, nach der Geburt für ihren Nachwuchs da zu sein und gleichzeitig Mütter zusätzlich zu entlasten.
Konkret soll ihnen Vaterschaftsurlaub in Form von mindestens zehn freien Tagen unter Fortzahlung des Gehaltes (mindestens in Höhe des Krankengeldes) ermöglicht werden. Doch eine entsprechende gesetzliche Regelung steht hierzulande noch aus. Daher können Beschäftigte den Anspruch nur schwer geltend machen. Nun wurde in einem Streitfall der EuGH angerufen und um eine Entscheidung zum Vaterschaftsurlaub gebeten.
Zur Erinnerung: Schon jetzt haben Väter die Möglichkeit, ihren Beruf zugunsten der Familie/Kinderbetreuung zu unterbrechen. Denn die Elternzeit von maximal drei Jahren können sich Mütter und Väter untereinander aufteilen. Während dieser Zeit kann Elterngeld beantragt werden, das in Höhe von 67 Prozent des vorherigen Einkommens gezahlt wird. Demgegenüber ist der Vaterschaftsurlaub vergleichbar mit dem Mutterschutz und bedeutet damit zusätzliche freie Zeit, und zwar unter Fortzahlung des Gehaltes.
Vaterschaftsurlaub vor dem EuGH: Wann gilt die Pflicht als erfüllt?
„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss“, heißt es in einer Pressemitteilung. Hintergrund ist der Antrag eines Angestellten bei der Bundeswehr, der nach der Geburt seines Kindes ursprünglich Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen wollte. Doch stattdessen wurde ihm nur regulärer Erholungsurlaub und im Nachgang ein Tag Sonderurlaub gewährt. Das wollte der Mann nicht hinnehmen und berief sich auf geltendes EU-Recht.
Nun soll laut dem Bundesverwaltungsgericht der EuGH entscheiden. Zu klären gilt dabei unter anderem die Frage, ob die hierzulande geltenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld genügen, um den in Artikel 2 Absatz 6 und 7 der EU-Richtlinie geregelten Ausnahmen für die Pflicht zur Gewährung von Vaterschaftsurlaub zu entsprechen.
Demnach kann die Verpflichtung als erfüllt angesehen werden, wenn der jeweilige Mitgliedsstaat bereits über Elternurlaubsregelungen verfügt, die für jeden Elternteil eine mindestens sechsmonatige Elternzeit bei angemessener Vergütung – wenigstens 65 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens – vorsieht. Ob die in Deutschland geltenden Regelungen dafür ausreichen, wie der Arbeitgeber behauptet, soll nun von den europäischen Richter:innen geklärt werden.
Wann mit einem Urteil und damit auch einer Grundsatzentscheidung zu rechnen ist, ist noch unklar.
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