Urlaub: Ausgezahlt bedeutet nicht genommen
Die Urlaubszeit steht vor der Tür oder hat sogar bereits begonnen. Doch während einige Kolleg:innen die Seele baumeln lassen, halten andere die Apotheke weiter am Laufen. Kommt das Thema Urlaubsabgeltung auf, heißt es jedoch wachsam sein. Denn wird der Urlaub ausgezahlt, ist er nicht automatisch auch genommen.
Generell gilt: Urlaub dient der Erholung und ist innerhalb eines Kalenderjahres zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur in Ausnahmefällen möglich. So regelt es auch § 12 Bundesrahmentarifvertrag. Dort heißt es in Absatz 12 aber auch, „Apothekeninhaber und Mitarbeiter können vereinbaren, dass drei Urlaubstage pro Kalenderjahr mit je 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abgegolten werden.“ Somit können sich PTA und andere Apothekenangestellte einige Tage Urlaub auszahlen lassen.
Auch nach einer Kündigung kommt die Urlaubsabgeltung häufig ins Spiel, denn nicht immer können alle verbliebenen freien Tage noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden. Stichwort Personalmangel. Entscheidend ist jedoch: Wird der Urlaub komplett oder teilweise ausgezahlt, bedeutet das nicht automatisch auch, dass er als genommen gilt. Der Grund liegt im Fehlen der Erholung.
Wie die Urlaubsabgeltung berechnet wird, erfährst du hier.
„Abkaufen“ tabu: Ausgezahlter Urlaub ist nicht genommen
Denn es gilt: Urlaub soll laut Bundesurlaubsgesetz zur Erholung genutzt werden. „Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft“, heißt es auch im BRTV. Mit der Auszahlung der freien Tage wird jedoch der Erholungszweck verfehlt, da Chef:innen ihren Angestellten den Urlaub eigentlich nicht „abkaufen“ dürfen. Somit kann der Urlaubsanspruch streng betrachtet als nicht erfüllt und der Urlaub somit als nicht genommen angesehen werden, auch wenn er ausgezahlt wird. Unter Umständen könnte damit der nicht erfüllte Erholungsanspruch im Nachgang trotz Auszahlung noch geltend gemacht werden – zumindest theoretisch. Entscheidend ist jedoch der Einzelfall.
Übrigens: Wird der Urlaub ausgezahlt, handelt es sich um Arbeitsentgelt, für das regulär Steuern und Sozialabgaben anfallen. Vom brutto ausgezahlten Betrag bleibt netto also deutlich weniger übrig.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Rabattvertrag: TI-Abrufdatum für Auswahl des Arzneimittels entscheidend
Steht ein Monatswechsel bevor, stellt sich für Apotheken die Frage, welcher Tag für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend ist – …
Empfangsbestätigung für rezeptpflichtige Medikamente im Botendienst
Im Zuge der Apothekenreform ergeben sich wesentliche Anpassungen für den Versand sowie die direkte Auslieferung von Arzneimitteln. Wer verschreibungspflichtige Medikamente …
Organspende: Wie entscheiden wir künftig?
Bisher dürfen Organe nach dem Tod nur entnommen werden, wenn vorher eine ausdrückliche Zustimmung vorlag. Doch im Ringen um mehr …















