Update: Versandverbot für Tierarzneimittel
Der Versand von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist verboten. Doch das soll sich ändern, nämlich dann, wenn das Rx-Tierarzneimittel für die Anwendung an Tieren gedacht ist, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen. Vorausgesetzt, Apotheken haben eine Versandhandelserlaubnis. Zudem soll es Tierärzt:innen gestattet werden, Humanarzneimittel auszueinzeln.
Tierarzneimittel können freiverkäuflich oder apothekenpflichtig sein. Somit sind einige Präparate im Einzelhandel und andere nur in Apotheken oder einer tierärztlichen Hausapotheke erhältlich. Tierärzt:innen verfügen über das tierärztliche Dispensierrecht und dürfen in diesem Rahmen Tierarzneimittel – und in bestimmten Fällen auch Humanarzneimittel – an Tierhalter:innen abgeben. Apothekenpflichtige Tierarzneimittel bedürfen einer tierärztlichen Verschreibung.
Der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte ist hierzulande verboten. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes“ sieht jedoch Ausnahmen vor. Demnach soll Apotheken im Geltungsbereich des Gesetzes und unter Beachtung der Vorgaben des Apothekengesetzes der Versand gestattet werden, für:
- verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und
- verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
wenn der Apotheke eine behördliche Erlaubnis zum Versand erteilt worden ist.
Geplant ist zudem eine Anpassung in § 28a Apothekengesetz. Demnach soll eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Versandhandelserlaubnis für apothekenpflichtige Arzneimittel auch als Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln dienen.
Neu ist außerdem, dass Tierhalter:innen apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte nur von Apotheken oder bei einer das Tier behandelnden Tierärztin oder einem das Tier behandelnden Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke beziehen dürfen.
Tierärzt:innen dürfen stückeln
Weil es für bestimmte Tierarten wie Kleintiere nicht ausreichend zugelassene Präparate gibt, muss häufig auf Humanarzneimittel zurückgegriffen werden. Da sich aber die Packungsgrößen von Humanarzneimitteln am Behandlungsbedarf für Menschen orientieren, übersteigen diese häufig den Bedarf für Kleintiere um ein Vielfaches. Damit Tierärt:innen die tatsächlich benötigte geringere Menge an die Halter:innen abgeben dürfen, soll ihnen das Stückeln erlaubt werden – auch ohne Herstellungserlaubnis, denn diese sei unverhältnismäßig.
Bislang dürfen nur Apotheker:innen eine Teilmenge eines Humanarzneimittels auf tierärztliche Verschreibung ohne Herstellungserlaubnis auseinzeln. Dazu sind sie aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung verpflichtet, auch wenn die Apotheke die dabei entstehenden Restmengen gegebenenfalls entsorgen muss, heißt es im Referentenentwurf. Auch um dieser Arzneimittelverschwendung in Zeiten zunehmender Lieferengpässe entgegenzuwirken, sollte das Auseinzeln von Humanarzneimitteln auch für Tierärzt:innen gelten.
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