Update Stückeln: Was gilt bei mehreren Stärken und Herstellern?
Greifen Apotheken im Falle eines Lieferengpasses auf die Möglichkeit des Stückelns zurück, sind verschiedene Herausforderungen möglich. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob mit verschiedenen Wirkstärken oder mit Packungen unterschiedlicher Hersteller gestückelt werden darf.
Dass Apotheken stückeln dürfen, ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) geregelt. Ist das abzugebende Arzneimittel in einer angemessenen Frist nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Ist beispielsweise das verordnete Präparat zu 60 mg 100 Tabletten nicht lieferbar und die Tabletten zu 120 mg zwar verfügbar, aber nicht zu gleichen Teilen teilbar, können Apotheken mit verschiedenen Wirkstärken stückeln – beispielsweise zu 40 mg und 20 mg. Wichtig ist dabei, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Die Zuzahlung wird nicht pro Packung fällig, sondern richtet sich nach der verordneten Packung. Somit zahlen Versicherte nicht drauf.
Zudem muss auf einem Papierrezept die Sonder-PZN 02567024 und der entsprechende Faktor aufgedruckt werden. Beim E-Rezept wird das Stückeln im Fall eines Lieferengpasses über den Schlüssel 12 und den Freitext dokumentiert.
Ist ein Stückeln mit mehreren Wirkstärken nicht möglich, kann unter Umständen auf Packungen unterschiedlicher Hersteller ausgewichen werden, weil im Abgabedatensatz mehrere Abrechnungszeilen eingefügt werden können.
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