Update: Bundespolizei-E-Rezept
Eigentlich war der Start des E-Rezeptes für Bundespolizist:innen zum 1. Oktober geplant. Doch weil die technischen Voraussetzungen fehlten, konnte der Termin nicht gehalten werden. Jetzt kommt Bewegung in den Launch, der voraussichtlich zum 1. Januar 2026 regulär erfolgen soll.
E-Rezepte, die das Institutionskennzeichen (IK) der Heilfürsorge Bundespolizei tragen, sind bis zur vollständigen technischen Umsetzung nicht abrechnungsfähig. Das gab die Gematik im September bekannt. Zum 1. Oktober sollten neue FHIR-Profile für den Verordnungsdatensatz auf Arztseite aktiviert werden. Dies ermöglicht grundsätzlich die Ausstellung von E-Rezepten für die „sonstigen Kostenträger“. Die technische Umsetzung des dazugehörigen Workflows im E-Rezept-Fachdienst durch die Gematik erfolgt aber erst im Dezember.
Daher kann mit der regulären Ausstellung von E-Rezepten für Bundespolizist:innen voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2026 begonnen werden. Bis dahin können E-Rezepte, die zulasten der „sonstigen Kostenträger“ wie der Bundespolizei ausgestellt sind, Probleme bei der Abrechnung verursachen, Apotheken sollten Ärzt:innen darum bitten, Papierrezepte auszustellen.
Bundespolizei-Rezept: Die ordnungsgemäße Verordnung
Zur Verordnung berechtigt auf BPol-Rezept sind eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt der BPol. Aber auch ein/e an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende/r Arzt/Ärztin darf eine Verordnung ausstellen.
Ein Rezept wurde ordnungsgemäß ausgestellt, wenn neben dem verordneten Produkt und der Menge folgende Angaben gemacht wurden:
Bezeichnung der Krankenkasse: Heilfürsorge Bundespolizei (IK-Nr. 3600342 mit Kassen-Nr. 27860 sowie IK-Nr. 3600397 mit Kassen-Nr. 95039)
- Name, Vorname, Geburtsdatum
- Kostenträgerkennung
- Versichertennummer (8-stellig)
- Datum der Ausstellung
- gebührenpflichtig gekennzeichnet
- Kennzeichnung für Unfall, soweit zutreffend
- Arztstempel der Polizeiärztin/des Polizeiarztes beziehungsweise Vertragsarztstempel der Vertragsärztin/des Vertragsarztes.
Fehlende Angaben dürfen von der Apotheke geheilt werden und sind von dem/der Apotheker:in abzuzeichnen. Liegt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept in der Apotheke vor, ist die BPol laut § 3 (Abgabebestimmungen) zur Zahlung verpflichtet.
Darreichungsform oder Dosierung fehlt
Sind die Angaben zur Darreichungsform oder der Dosierung unvollständig oder ungenau, darf die Apotheke die Arzneiform oder Dosierung abgeben, die aus Sicht des/der Apotheker:in nach pflichtgemäßem Ermessen die richtige ist. Das muss entsprechend ergänzt und abgezeichnet werden. Hat der/die Arzt/Ärztin versäumt, die Darreichungsform oder Dosierung anzugeben, so ist nur die preiswertere Arzneiform oder die schwächere Dosierung berechnungsfähig.
Wie lange ist das Bundespolizei-Rezept gültig?
Rezepte zulasten der BPol dürfen nur beliefert werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Hat der/die Arzt/Ärztin eine Gültigkeitsdauer für das Rezept festgelegt, gilt diese. Bei der Auswahl preisgünstiger Arzneimittel ist der Rahmenvertrag zu beachten.
Zuzahlung und Mehrkosten
In puncto Zuzahlung gelten bei BPol die gleichen Vorgaben wie für gesetzlich Versicherte. Auch Mehrkosten müssen aus eigener Tasche gezahlt werden. OTC-Arzneimittel werden nicht erstattet.
Hilfsmittel
Hilfsmittel dürfen zulasten der BPol nur abgegeben werden, wenn die Apotheke die Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) erfüllt. Kostet ein Hilfsmittel mehr als 500 Euro inklusive Mehrwertsteuer, ist eine Genehmigung einzuholen.
Notdienstgebühr
Hat der/die Arzt/Ärztin „noctu“ angekreuzt oder „cito“ oder „noctu“ auf dem Rezept vermerkt und wird die Apotheke montags bis samstags zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr in Anspruch genommen, kann die Notdienstgebühr abgerechnet werden.
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