Update: Assistierte Telemedizin
In wenigen Tagen ist es so weit. Die Zeit für DAV und GKV-Spitzenverband zur Vereinbarung zur assistierten Telemedizin läuft ab. Verstreicht die Frist, übernimmt die Schiedsstelle. Dass diese angerufen werden muss, ist derzeit nicht vorgesehen.
„DAV und GKV-Spitzenverband befinden sich derzeit in konstruktiven Gesprächen zu einer Vereinbarung zur assistierten Telemedizin“, teilt ein GKV-Sprecher mit. „Solange diese Gespräche andauern, ist es seitens des GKV-Spitzenverbandes nicht vorgesehen, die Schiedsstelle anzurufen.“ Dem Vernehmen nach wird es einen Termin am kommenden Montag geben.
Mit dem DigiG wurde die bisher gesetzlich geltende Begrenzung zur Erbringung der Videosprechstunden aufgehoben und flexibilisiert, um Videosprechstunden in einem größeren Umfang zu ermöglichen. Bislang sind Videosprechstunden auf 30 Prozent der Arbeitszeit von Mediziner:innen begrenzt. Zudem haben Ärzt:innen die Möglichkeit, Leistungen der Videosprechstunde auch außerhalb der Praxisräume – beispielsweise im Homeoffice – anbieten zu können. Außerdem wird ein neuer Leistungsanspruch für Versicherte auf „assistierte Telemedizin in Apotheken“ eingeführt.
Apotheken können folgende Maßnahmen erbringen:
- Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen,
- Anleitung zur Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen,
- Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung und
- Beratung zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte, Ermöglichung der Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte sowie Durchführung der Löschung von Daten auf Verlangen von Versicherten.
DAV und GKV- Spitzenverband vereinbaren im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Privaten Krankenversicherung die Inhalte der Maßnahmen sowie Details und Vorgaben zu den räumlichen und technischen Voraussetzungen der Apotheken, zur Durchführung, zur Berücksichtigung der Dienste und Anwendungen der Telematikinfrastrukur, zur Vergütung und zur Abrechnung. Dazu wurde ein Zeitraum von rund einem Jahr zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. März muss die Vereinbarung an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) übermittelt werden. Dieses hat einen Monat Zeit, die Vereinbarung zu beanstanden. Kommt es bis zum Stichtag zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle.
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