Trotz Tariferhöhung im Sommer reicht das PTA-Gehalt für viele Kolleg:innen nicht aus. Einige Angestellte handeln daher mit dem/der Chef:in eine übertarifliche Bezahlung aus. Doch was ist dabei zu beachten und wie groß muss der Abstand zum eigentlichen Tarifgehalt sein?
Dass das PTA-Gehalt Verhandlungssache ist, ist längst klar. Denn obwohl für drei Viertel der Kolleg:innen laut einer aposcope-Befragung ein Tarifvertrag gilt, wird das Gehalt bei knapp sechs von zehn PTA individuell ausgehandelt. Stichwort übertarifliche Bezahlung. Ins Spiel kommen dabei Formulierungen wie „ein Tarifgehalt plus X Prozent“ oder „ein Tarifgehalt plus X Euro“, die in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden.
Werden Angestellte mit einem höheren Gehalt, als im Tarifvertrag vereinbart wurde, vergütet, können sie als außertariflich Beschäftigte gelten. Doch wie viel mehr gilt als übertarifliche Bezahlung? Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.
Der Fall
Geklagt hatte ein Angestellter, der laut Arbeitsvertrag übertariflich bezahlt wurde. Doch sein Gehalt lag pro Monat nur 1,36 Euro über der höchsten Tarifstufe. Daher verlangte er eine Gehaltserhöhung. Der Grund: Erst ab einer Abweichung von knapp 24 Prozent zum eigentlichen Tarifgehalt sei ihm zufolge von einer übertariflichen Bezahlung auszugehen. Also verlangte er vom Arbeitgeber eine Nachzahlung von mehr als 17.000 Euro brutto sowie eine künftige Anpassung seines Gehaltes – zu Unrecht, wie die Richter:innen entschieden.
Übertarifliche Bezahlung: Auch geringe Unterschiede genügen
So gilt zwar generell, dass der Status als außertariflicher Angestellter einen Anspruch auf eine Vergütung begründet, „die einen tarifvertraglich vorgeschriebenen Abstand zur höchsten tariflichen Vergütung wahrt.“ Wird dabei jedoch kein konkreter Wert für den Abstand festgelegt, ist es für eine übertarifliche Bezahlung unerheblich, um wie viel diese den Tariflohn übersteigt. „Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes – auch nur geringfügige – Überschreiten“, heißt es im Urteil.
Wichtig ist demnach nur, dass das Gehalt generell höher ausfällt als die höchstmögliche Tarifstufe. Für PTA im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken sind dies gemäß aktuellem Gehaltstarifvertrag:
- 2.569 Euro im ersten und zweiten Berufsjahr,
- 2.638 Euro vom dritten bis fünften Berufsjahr,
- 2.837 Euro vom sechsten bis achten Berufsjahr,
- 3.054 Euro vom neunten bis 14. Berufsjahr und
- 3.172 Euro ab dem ab 15. Berufsjahr.
Selbst wenn das tatsächliche Gehalt lediglich einen Cent höher liegt als der jeweilige Tarifbetrag, kann demnach von einer übertariflichen Bezahlung die Rede sein.
Auch auf eine vereinbarte Tariferhöhung können sich Angestellte nicht berufen, denn es besteht von Seiten des Arbeitgebers keine Pflicht, das bereits übertarifliche Gehalt weiter anzupassen – solange dazu keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Von Formulierungen im Arbeitsvertrag wie: „Die übertarifliche Zulage ist eine freiwillige Leistung, auf die etwaige Tariferhöhungen angerechnet werden können“, sollten PTA außerdem Abstand nehmen.
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