Überstunden: Zuschläge auch bei Freizeitausgleich
Mit dem neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sind seit 1. August neben einer verkürzten Arbeitszeit und einem zusätzlichen Urlaubstag auch Neuerungen in puncto Überstunden in Kraft getreten. Stichwort Zuschläge. Diese bekommen Angestellte auch bei Freizeitausgleich.
Du kennst es: Angesichts von Personalmangel, Krankheit und Co. ist der tägliche Aufgabenberg in der Apotheke in der regulären Arbeitszeit oftmals nicht zu schaffen. Leisten Apothekenmitarbeitende Mehrarbeit, wird diese auch entsprechend vergütet, wenn sie von dem/der Chef:in angeordnet oder zumindest geduldet ist.
Wie der Ausgleich erfolgt – ob finanziell oder in Form von freier Zeit –, sollen Chef:innen und Angestellte künftig untereinander absprechen, und zwar bevor Überstunden überhaupt geleistet werden. Erst wenn innerhalb von zwei Wochen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet wie bisher die Apothekenleitung. Doch fest steht: Egal ob Auszahlung oder Freizeitausgleich, Anspruch auf Zuschläge besteht in jedem Fall.
Achtung: Tarifbeschäftigte in Sachsen bekommen gemäß dem geltenden Rahmentarifvertrag geleistete Überstunden zwar bezahlt, allerdings lediglich mit der Grundvergütung. Einen Zuschlag von 25 Prozent gibt es nur für diejenigen mit Jahresarbeitszeitkonto, wenn dieses sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes noch nicht ausgeglichen ist. Ein Freizeitausgleich ist hier nicht vorgesehen.
Zuschläge für Mehrarbeit auch bei Freizeitausgleich
Für jede extra geleistete Stunde erhalten Apothekenmitarbeitende im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) laut § 8 Absatz 1 eine Grundvergütung von 1/169 des Tarifgehalts (entspricht 39 Wochenstunden für 4,33 Wochen). Zusätzlich gibt es Zuschläge, und zwar
- von der 1. bis zur 10. Stunde: 15 Prozent der Grundvergütung
- ab der 11. Stunde: 25 Prozent der Grundvergütung.
Und die entsprechenden Zuschläge gelten auch bei Freizeitausgleich, informiert die Apothekengewerkschaft Adexa. Grundlage ist § 8 Absatz 3 BRTV Demnach erhalten Mitarbeitende für 60 extra gearbeitete Minuten bei den ersten zehn Überstunden insgesamt 69 Minuten – sprich 15 Prozent mehr – gutgeschrieben. Ab der 11. Überstunde sind es dann pro Stunde 75 Minuten – sprich 25 Prozent mehr.
Für Voll- und Teilzeitkräfte gelten demnach dieselben Schwellenwerte, und zwar ab der ersten Stunde Mehrarbeit. So sieht es auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor, um Diskriminierung von Angestellten mit reduzierter Wochenarbeitszeit vorzubeugen. Arbeitet ein/e PTA mit einer 30-Stunden-Woche demnach 36 Stunden, bekommt sie für die zusätzlichen sechs Stunden die entsprechende Grundvergütung plus Zuschlag.
Ausnahme Nordrhein
Im Tarifgebiet Nordrhein ist dies bisher noch nicht der Fall. Dort heißt es im aktuell geltenden Rahmentarifvertrag weiterhin:
„Die Zuschläge betragen
- für Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde: 25 Prozent der Grundvergütung,
- für Mehrarbeit ab 51. Stunde: 50 Prozent der Grundvergütung“.
Somit haben Teilzeitkräfte dort erst Anspruch, wenn sie die für Vollzeitkräfte vorgesehene Wochenarbeitszeit überschreiten. Die jeweiligen Zuschläge gibt es dann jedoch auch bei Freizeitausgleich.
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