Ziel ist die Kontaktreduzierung: Auch bei der Hilfsmittelversorgung sollte die Zahl der Kontakte zwischen Patienten und Apotheke so gering wie möglich gehalten werden. Der GKV-Spitzenverband hat Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung veröffentlicht.
Hilfsmittelversorgung bei Corona: Kontaktreduzierung, aber wie?
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt, Hilfsmittel vorrangig per Versand an die Versicherten abzugeben, wenn kein persönlicher Kontakt erforderlich ist.
Ist körperliche Nähe wie beispielsweise beim Anmessen von Kompressionsstrümpfen unabdingbar, könne geprüft werden, ob ein dringender, medizinisch notwendiger Versorgungsfall vorliegt und die Versorgung aufschiebbar ist. Ist dies nicht möglich, muss auch angemessen werden.
Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel sollten telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien erfolgen. Vorausgesetzt, dies sei aufgrund der Art des Hilfsmittels vertretbar.
Apotheken sollen Empfang selbst bestätigen
Hilfsmittelrezepte müssen vom Versicherten auf der Rückseite unterschrieben werden. So wird der Empfang des Hilfsmittels bestätigt. Wie der GKV-Spitzenverband empfiehlt, soll auf die Empfangsbestätigung sowohl bei Versorgungen ohne als auch mit persönlichem Kontakt verzichtet werden.
„Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war“, heißt es. Außerdem ist auch die zustellende Person, beispielsweise der Apothekenbote, berechtigt, den Empfang auf der Verordnung zu quittieren.
Keine Fortbildungsnachweise
„Auf Fortbildungsnachweise, die gemäß einer vertraglichen Verpflichtung von den Leistungserbringern beizubringen sind, wird bis auf Weiteres verzichtet“, schreibt der GKV-Spitzenverband.
Hilfsmittelversorgung bei Corona: Die Fristen
Die Kassen sehen von Vertragsstrafen und Sanktionen ab, wenn bei vorliegender Genehmigung oder genehmigungsfreien Hilfsmitteln die vereinbarten Liefer-, Fertigungs-, Rückhol- und Abgabefristen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können – beispielsweise aufgrund von Lieferengpässen oder Quarantäne beim Versicherten oder der Apotheke.
Ausnahmsweise darf bei Hilfsmitteln zum Verbrauch (Stomartikel, Inkontinenz) von den vertraglich vereinbarten Lieferzyklen abgewichen werden und es dürfen Mehrmonatslieferungen erfolgen. Allerdings nur, wenn es dadurch nicht zu Lieferengpässen bei anderen Versicherten kommt. Bezüglich der Abrechnung gelten die vertraglichen Regelungen.
Rezept
Eine nicht aufschiebbare (Erst-)Versorgung kann im Ermessen der Apotehke auch ohne Vorliegen eines Rezeptes begonnen werden. Für die Abrechnung der Leistung muss allerdings ein Rezept vorliegen. „Bei der Abrechnung wird nicht geprüft, ob die Verordnung erst nach dem Lieferdatum ausgestellt wurde“, so der GKV-Spitzenverband. Dies gelte auch, wenn Genehmigungsfreiheit vertraglich vereinbart wurde; diese bleibe bestehen.
Rezepte, die per Fax übermittelt werden, sollen im Abrechnungsprozess als Original anerkannt werden.
Auf eine Folgeverordnung wird bei bestimmten Hilfsmitteln zum Verbrauch wie Inkontinenzhilfen oder Stomaartikeln verzichtet. Vorausgesetzt, die Erstversorgung wurde bereits von der Krankenkasse genehmigt oder es handelt sich um ein genehmigungsfreies Hilfsmittel.
Auf die Vorlage einer ärztlichen Verordnung kann bei Ersatzlieferungen verzichtet werden, wenn:
- keine Abweichungen zur vorherigen Versorgung besteht,
- das bisherige Produkt nicht mehr einsetzbar/defekt ist,
- die Erbringung des Hilfsmittels unaufschiebbar ist und
- der Versicherte keine Möglichkeit hat, eine ärztliche Verordnung einzuholen.
Es reicht eine Bestätigung des Leistungserbringers, dass nach Rücksprache mit dem Versicherten die genannten Punkte erfüllt sind. Die Apotheke muss die Rücksprache dokumentieren und auf Verlangen der Kasse vorlegen. Beispiele solcher Versorgungen sind ein zerbrochener Gehstock oder eine gerissene Bandage.
Wurde die Verordnung im Krankenhaus ausgestellt, hat diese den Stellenwert einer vertragsärztlichen Verordnung. „Die Prüfung der gemäß § 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundessausschusses festgelegten Frist von 28 Kalendertagen, innerhalb derer die Hilfsmittelversorgung nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen werden muss, wird ausgesetzt.“
Abrechnung
Die vertraglich vereinbarten Fristen, in denen die Abrechnung spätestens erfolgen muss, werden für sechs Monate nach Ende der Gültigkeit der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands ausgesetzt. Außerdem kann die Apotheke bei der Abrechnung das Verordnungsdatum auf das Lieferdatum zurücksetzen, wenn die Abrechnung bei korrekter Angabe aus softwaretechnischen Gründen nicht möglich ist. Das Lieferdatum muss dem Datum der tatsächlichen Abgabe entsprechen.
Die Empfehlungen wurden mit den Kassenartenvertretern abgestimmt und gelten zunächst bis zum 31. Mai 2020.
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