Apotheken werden von den Ersatzkassen nicht mehr mit 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer belohnt, wenn sie rabattierte Teststreifen abgeben. Zum 1. Juli trat die neue Anlage 4 (Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen) zum Arzneiversorgungsvertrag zwischen Techniker Krankenkasse (TK), DAK, Kaufmännischer Krankenkasse (KKH), Handelskrankenkasse (hkk) und Hanseatischer Krankenkasse (HEK) mit dem DAV in Kraft. Für die Barmer gilt eine separate Vereinbarung.
Die neue Anlage 4 löst die bisherige Vereinbarung zwischen dem DAV und der TK, DAK, KKH, hkk und HEK ab. Die Anlage regelt die Preisgruppen und Quoten (die unverändert bleiben) sowie die Umstellgebühr. Blutzuckerteststreifen sind in drei Preisgruppen unterteilt.
Gruppe 1 (Spezialpreise) gilt für Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 (beispielsweise Accu Chek Guide, Gluco Check Comfort, Gluco Test oder One Touch vita) gelistet sind, sowie für generische Verordnungen, die ohne Angabe des Herstellers und der PZN verordnet werden. Es gelten folgende Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 21,45 Euro, ab 103 sind es18,95 Euro und ab 300 gibt es 18,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
Gruppe 2 gilt für Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind – beispielsweise Accu Chek Aviva, BGStar Teststreifen sowie Contour Next. Auch für die Preisgruppe 2 gelten Staffelpreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 23,45 Euro, ab 103 sind es 20,95 Euro und ab 300 sind es 20,10 Euro. Die Abrechnungspreise gelten auch für Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17 Euro netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt.
Gruppe 3 gilt für Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht erfasst werden. Es gelten auch hier gestaffelte Abrechnungspreise (netto) je 50 Stück: bis 102 sind es 26 Euro, ab 103 sind es 24,30 Euro und ab 300 sind es 22,95 Euro.
Welche Teststreifen sollen Apotheken liefern?
Die Apotheken dürfen namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen gegen andere Blutzuckerteststreifen austauschen, wenn der Arzt den Austausch nicht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes oder einen ausdrücklichen Hinweis verboten hat. Ist dies der Fall, muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567573 aufdrucken und so das Austauschverbot dokumentieren.
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen müssen Apotheken die festgelegten Quoten erfüllen, andernfalls droht ein Malus. Laut Anlage 4 sind Apotheken verpflichtet vom 1. Juli bis Jahresende 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 1 zu liefern. Eine Ausnahme gilt für Verordnungen, bei denen der Arzt den Austausch ausgeschlossen hat und die mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen gekennzeichnet sind.
Wird die Quote nicht erfüllt, müssen Apotheken mit einem Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2 Euro je Packung zu 50/51Stück rechnen.
Außerdem müssen Apotheken im zweiten Halbjahr dieses Jahres 40 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück aus der Preisgruppe 2 abgeben.
Wird diese Quote nicht erfüllt, fällt ein Malus in Höhe der entstandenen Preisdifferenz von 2,95 Euro je Packung zu 50/51Stück an.
Die Quoten gelten als erreicht, wenn die Apotheke 55 Prozent der verordneten Packungen mit Teststreifen beliefert hat, die im Anhang I oder II aufgeführt sind und der Anteil von Teststreifen, die im Anhang I gelistet sind, mindestens 15 Prozent der verordneten Packungen zu 50 Stück beträgt.
Teststreifen: Keine 50 Cent Prämie mehr
Die neu gestaltete Anlage 4 enthält keinen Passus mehr, der den Apotheken gestattet, bei der Abgabe rabattierter Teststreifen pro Packung zu 50 Stück einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 50 Cent plus Mehrwertsteuer abzurechnen. Zuvor konnten Apotheken den Bonus über die Sonder-PZN 09999637 abrechnen, doch damit ist nun Schluss. Allerdings liefert die neue Vereinbarung auch keinen verpflichtenden Hinweis für die Apotheke, dass rabattierte Teststreifen abzugeben sind.
20 Euro Umstellungsgebühr
Wurde ein Versicherter bislang mit Teststreifen versorgt, die nicht in der Anlage I aufgeführt sind und die Apotheke stellt auf Teststreifen zu Spezialpreisen um, kann im Zuge der Umstellung für die Beratung und den Geräteaustausch ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro unter Verwendung der Sonder-PZN 02567596 abgerechnet werden. Die Gebühr kann für einen Versicherten maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden.
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