Sonderregelung verlängert: Die telefonische Krankschreibung ist auch weiterhin möglich. Eigentlich sollte die pandemiebedingte Ausnahmeregelung am 31. Dezember dieses Jahres enden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) macht die befristete Sonderregelung für weitere drei Monate möglich.
Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, muss nicht zum Arzt und im vollen Wartezimmer Platz nehmen. Die Betroffenen können auch über den Jahreswechsel hinaus zum Hörer greifen und sich für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Wer sich nach der ersten Auszeit nicht besser fühlt und die Beschwerden andauern, kann sich per Telefon eine Folgebescheinigung für weitere sieben Tage ausstellen lassen. Der G-BA hat die befristete Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verlängert. Die Änderung soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten und gilt bis zum 31. März 2021. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll den Versicherten per Post zugestellt werden.
Die Möglichkeit kann allerdings nur genutzt werden, wenn sich die Ärzt*innen durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Patient*innen überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
Der G-BA reagiert mit der Verlängerung der telefonischen Krankschreibung auf die anhaltend hohen Infektionszahlen. Ziel sei es, die direkten Kontakte zwischen Ärzt*innen und Patient*innen zu reduzieren und so das Infektionsrisiko zu senken und die Praxen zu entlasten.
Patient*innen, die an typischen Covid-19-Symptomen leiden, Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten oder unklare Symptome von Infektionen der oberen Atemwege zeigen, sollen vor einem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis aufnehmen und das weitere Vorgehen besprechen.
Möglich ist die telefonische Krankschreibung bereits seit dem Frühjahr und wurde in der Zwischenzeit immer wieder verlängert. Bis zum Jahresende gibt es aber noch weitere Sonderreglungen, wie die Möglichkeit der Videobehandlung für bestimmte Leistungen, Verordnungen nach telefonischer Anamnese, verlängerte Vorlagefristen sowie verschiedene Erleichterungen bei Verordnungsvorgaben. Ob es hier eine Verlängerung geben wird, werde der G-BA rechtzeitig beraten.
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