Teilzeit nur für Teilzeit: Arbeitszeit befristet reduzieren?
Mehr Freizeit, weniger Arbeit: Das wünschen sich viele Angestellte und entscheiden sich für eine Teilzeitbeschäftigung. Auch in den Apotheken ist der Anteil der Teilzeitkräfte hoch. Das was gilt, wenn die Wochenarbeitszeit nur kurzfristig reduziert werden soll – ist Teilzeit auch nur für eine Teilzeit möglich?
Immer mehr Beschäftigte teilen den Wunsch nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance. Kein Wunder, dass die Anzahl der Teilzeitkräfte wächst. Wie Daten zur Arbeitszeitberechnung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kürzlich gezeigt haben, hat der Anteil der Teilzeitbeschäftigten mit rund 40 Prozent im dritten Quartal 2025 sogar einen neuen Rekordwert, erreicht. Die absolute Zahl lag bei fast 17 Millionen Teilzeitkräften. Doch einige Angestellte möchten ihre Arbeitszeit nicht dauerhaft reduzieren, sondern nur befristet. Doch ist Teilzeit nur für eine bestimmte Teilzeit möglich?
Brückenteilzeit: Arbeitszeit befristet reduzieren
Die Antwort liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Für diejenigen, die ihre Arbeitszeit zeitlich begrenzt verringern möchten, ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Recht auf Brückenteilzeit eingeführt worden.“ Konkret bedeutet dies, dass Angestellte ihre Wochenarbeitszeit nur für einen festgelegten Zeitraum verringern und anschließend wieder zu den ursprünglich vereinbarten Wochenstunden weiterarbeiten.
Wie bei einem zeitlich unbegrenzten Teilzeitwunsch müssen Angestellte rechtzeitig – spätestens drei Monate vor Beginn – einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen, eine Begründung ist nicht nötig. Der/die Chef:in muss dann bis spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn eine Entscheidung treffen.
Übrigens: Wer bereits in Teilzeit arbeitet, kann die Brückenteilzeit nutzen, um die Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum weiter zu reduzieren.
Was ist zu beachten?
Die entsprechenden Voraussetzungen für die Brückenteilzeit sind in § 94 TzBfG geregelt. Möglich ist diese beispielsweise für ein bis maximal fünf Jahre, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Doch die Regelung gilt nur für Betriebe mit mehr als 45 Angestellten, andernfalls besteht kein Anspruch darauf und Arbeitnehmende müssen versuchen, mit dem/der Chef:in selbst eine Einigung zu erzielen.
Hinzukommt, dass Chef:innen aus betrieblichen Gründen ihr Veto einlegen können und dass für Betriebe mit mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Angestellten eine sogenannte Zumutbarkeitsgrenze gilt. Das bedeutet, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der gewünschten Verringerung pro 15 Arbeitnehmer:innen bereits mindestens eine Person in Brückenteilzeit arbeitet, darf der Wunsch abgelehnt werden.
Was bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit netto bleibt, erfährst du hier.
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