Die Abgabe von Teilmengen war während der Pandemie über die Sonderregelungen eine unbürokratische Lösung. Doch seit die Ausnahme im Lieferengpassgesetz geregelt ist, ist das Auseinzeln mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden. Außerdem war die genaue Dokumentation auf dem Rezept ungeklärt. Jetzt steht fest: Apotheken sollen den Vermerk „TMA“ aufbringen. Zudem ist die Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu beachten.
Nach Ansicht des BMG ist bei der Abgabe einer Teilmenge § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu berücksichtigen. In Absatz 5 heißt es: „Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße“, so das BMG.
Kleinste Menge
Es geht noch weiter: „Dabei ist Satz 2 unserer Einschätzung nach so zu verstehen, dass in Fällen, in denen die verschriebene und abgegebene Packungsgröße eine N2 ist und als Teilmenge aus einer N3 abgegeben wird, die N2 als in diesem Sinne kleinste im Verkehr befindliche Packung gemeint ist und entsprechend zu berechnen wäre. Wird bei einer verschriebenen N1 Packung eine Teilmenge aus einer N3 Packung abgegeben, ist N1 zu berechnen.“ Trägt die kleinste Packung kein Normkennzeichen, gilt die verordnete Stückzahl. Aus einer N1 Teilmengen zu entnehmen, ist auf Grundlage der Regelung nicht gestattet, sondern in Anlage 8 Hilfstaxe geregelt.
Bedeutet: Ist eine N1 verordnet und die gemäß Rahmenvertrag abzugebenden Packungen sind nicht verfügbar, wird die entsprechende Menge aus einer größeren Packung ausgeeinzelt. Nach Auffassung des DAV könne unabhängig von Rabattverträgen und Preisgünstigkeit eine größere Packung gewählt werden und die zugehörige Kleinpackung gleicher Packungsgröße wie des verordneten Arzneimittels abgerechnet werden. Dabei sei eine Packung des gleichen Herstellers zu wählen. Die Großpackung wird aus dem Bestand und somit auch aus dem Securpharm-System ausgebucht.
Teilmengen mit Sonder-PZN und Kürzel
Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der bekannten Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Außerdem ist eine Zuzahlung zu leisten. Z-Daten und Hashcode werden nicht geliefert. Wird eine weitere Teilmenge aus der Großpackung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden. Um die Abgabe einer Teilmenge nach § 3 Absatz 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Kasse deutlich zu machen, soll handschriftlich das Kürzel „TMA“ für Teilmengenabgabe dokumentiert werden.
Beim E-Rezept sind ebenfalls Sonder-PZN und Faktor sowie PZN und Preis der Packung, die der verordneten Menge entspricht, und die Zuzahlung im Abgabesatz zu dokumentieren. Das Kürzel „TMA“ ist über den Freitext – Schlüssel 12 – zu dokumentieren und entsprechend qualifiziert elektronisch zu signieren.
Fehlt das Kürzel, soll dies weder bei Papier- noch bei E-Rezepten Retaxationen zur Folge haben.
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