Die Abgabe von Teilmengen wurde im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) verstetigt. Zwar ist das Auseinzeln nach den neuen Regeln mitunter mit einem finanziellen Risiko verbunden, kann aber im Falle eines Lieferengpasses die Versorgung sichern. Das gilt auch, wenn eine Teilmenge aus einer Kombipackung entnommen wird.
In Absatz 5 § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es: „Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.“
Salbe aus Kombipackung entnehmen
Wird aus einer Kombipackung eine Teilmenge entnommen, muss dies entsprechend dokumentiert werden. Ein Beispiel: Es ist eine Augensalbe verordnet, die aber nicht lieferbar. In der Apotheke ist die Kombipackung bestehend aus Augentropfen und -salbe vorrätig. Dann kann die Augensalbe als Teilmenge entnommen und abgegeben werden.
Teilmenge muss dokumentiert werden
Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Außerdem ist eine Zuzahlung zu leisten. Z-Daten und Hashcode werden nicht geliefert. Wird eine weitere Teilmenge aus der Packung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden. Um die Abgabe einer Teilmenge nach § 3 Absatz 5 AMPreisV für die Kasse deutlich zu machen, soll handschriftlich das Kürzel „TMA“ für Teilmengenabgabe dokumentiert werden.
Beim E-Rezept sind ebenfalls Sonder-PZN und Faktor sowie PZN und Preis der Packung, die der verordneten Menge entspricht, und die Zuzahlung im Abgabesatz zu dokumentieren. Das Kürzel „TMA“ ist über den Freitext – Schlüssel 12 – zu dokumentieren und entsprechend qualifiziert elektronisch zu signieren.
Fehlt das Kürzel, soll dies weder bei Papier- noch bei E-Rezepten Retaxationen zur Folge haben.
Hintergrund ALBVVG
Seit dem 1. August 2023 sind die über das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) vereinbarten erleichterten Austauschregeln im Falle der Nichtverfügbarkeit in Kraft. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
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