Ab April ist Tebonin konzent 240 mg (Dr. Willmar Schwabe) als deutlich kleinere Tablette auf dem Markt. In puncto Dosierung und Ginkgo-Premiumextrakt EGb 761 ändert sich jedoch nichts.
Die Kompakttablette ist leichter einzunehmen und kann vor allem Patienten mit Schluckbeschwerden die Anwendung erleichtern. Außerdem sind die kleineren Tabletten laktosefrei. Apotheken können derzeit die neuen Tabletten bei unveränderter PZN vorbestellen. Die Auslieferung ist auf April datiert.
Die Markteinführung wird mit einer Media-Kampagne in Print und TV begleitet, die ab Mai startet. Den Apotheken stellt Dr. Willmar Schwabe dafür Dekomaterial, Poster, Broschüren und Kundenflyer zur Verfügung.
Tebonin konzent: Indikation
Tebonin konzent wird zur Verbesserung einer altersbedingten kognitiven Beeinträchtigung der Lebensqualität bei leichter Demenz angewendet. Enthalten ist der Ginkgo-biloba-Spezialextrakt EGb 761 aus 52,8 bis 64,8 mg Flavonoidglykoside, 12,96 bis 15,84 mg Terpenlactone (davon 6,72 bis 8,16 mg Ginkgolide A, B und C sowie 6,24 bis 7,68 mg Bilobalid) und weniger als 1,2 μg Ginkgolsäuren pro Filmtablette.
Ginkgo: Erstattung
Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt als Aceton-Wasser-Auszug mit einer standardisierten Tagesdosis von 240 mg zur Behandlung der Demenz ist in der OTC-Ausnahmeliste (Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie) aufgeführt. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt.
Liegt der Apotheke ein Kassenrezept über ein Ginkgo-haltiges Präparat zu 80, 120 oder 240 mg vor, lohnt sich der Blick in Ausnahmeliste und Fachinformation. Denn es wird nicht nur die Stärke 240 mg erstattet, sondern auch die Dosierungen zu 80 mg und 120 mg – voarusgesetzt, es gilt eine Tagesdosis von 240 mg und die Indikation stimmt. Ein Beispiel: Die Dosierempfehlung für Ginkgo 120 mg beträgt zweimal täglich eine Tablette – also kommt der Patient auf die in der Ausnahmeliste geforderte Tagesdosis.
Wie sieht es mit der Prüfpflicht aus? Der Arzt muss keine Diagnose auf dem Rezept angeben, dazu ist der Mediziner nicht verpflichtet. Er muss allerdings die G-BA-Kriterien für die OTC-Ausnahmeliste und deren Indikation erfüllen, sonst droht ihm der Regress. Der Arzt sollte also die Diagnose in der Patientenakte dokumentieren. Ist keine Diagnose auf dem Rezept angegeben, muss der Apotheker auch nicht prüfen.
Hat der Arzt jedoch die Diagnose vermerkt, besteht Prüfpflicht. In der Apotheke muss also überprüft werden, ob die vom Arzt angegebene Diagnose auch mit den Kriterien der OTC-Ausnahmeliste übereinstimmt. Nur wenn dies zutrifft, darf das Arzneimittel zulasten der Kasse abgegeben werden und der Patient zahlt die gesetzliche Zuzahlung und eventuell anfallende Festbetragsaufzahlungen. Herrschen bei Diagnose und G-BA-Kriterien Unstimmigkeiten, zahlt der Patient selbst. Die Apotheke kann jedoch Rücksprache mit dem Arzt halten und die Angabe eventuell korrigieren lassen.
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