Etwa 9.000 Packungen Tamoxifen als unverkäufliche Ärztemuster hatte Aristo vor kurzem als Soforthilfe zur Verfügung gestellt. Wie Apotheken die Gratisware, für die lediglich das Porto in Rechnung gestellt wurde, abrechnen können, erklärt der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt.
Weil Tamoxifen von einem Lieferengpass betroffen ist und sich im Lager von Aristo zwar keine Verkaufsware, aber noch eine größere Anzahl an unverkäuflichen Tamoxifen Ärztemustern befand, wurden diese nach Absprache mit dem Bundesgesundheitsministerium und mittels Ausnahmegenehmigung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) als Soforthilfe kostenfrei zur Verfügung gestellt. Im Sinne der Versorgung der Patient:innen hat das Unternehmen, solange der Vorrat reichte, pro Apotheke kostenlos jeweils 30 Packungen „Tamoxifen Aristo 20 mg, 10 Tabletten ‚unverkäufliches Muster‘“ zur Verfügung gestellt. Den Apotheken werden ausschließlich die Versandkosten in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt.
In den Apotheken stellten sich zwei Fragen: Wie soll die Ware eingebucht und wie abgerechnet werden? Der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt liefert die Antwort: Nach kurzfristiger Vereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband erfolgt die Abrechnung analog über § 3 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) – für die Vergütung wird daher kein Herstellerabgabepreis (APU) benötigt.
Tamoxifen Ärztemuster: Das sind die Abrechnungs-PZN
Zur Abrechnung kommen zwei Sonder-PZN zum Einsatz, die aufgedruckte PZN nicht:
02567047 Wiederabgabe von Arztmuster
09999637 Abrechnungsfähige Beschaffungskosten
Für die Wiederabgabe der Arztmuster erhalten Apotheken eine Pauschale von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem können 17 Cent pro 10er-Packung als Versand- beziehungsweise Beschaffungskosten abgerechnet werden.
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