Stückeln auch mit verschiedenen Packungsgrößen möglich
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und kann nicht nach den Vorgaben in § 10 Rahmenvertrag – Abgaberangfolge – beliefert werden, sind auf Grundlage des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) alternative Abgaben wie das Stückeln möglich. Doch was gilt in Bezug auf die Packungsgrößen und Packungsanzahl?
Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn dieses nicht innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim vollversorgenden Großhandel beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage. Die Anfragen sind zu dokumentieren.
Ist die Nichtverfügbarkeit belegt, kann nach den Vorgaben in § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgetauscht werden. Eine Möglichkeit ist das Stückeln. Arztrücksprache ist dabei nicht zu halten. Weicht die Apotheke von der verordneten Packungsanzahl ab, ist darauf zu achten, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird. Allerdings ist es unerheblich, mit wie vielen Packungen gestückelt wird. Ist beispielsweise eine Packung zu 100 Tabletten nicht lieferbar, kann sowohl mit zwei Packungen zu 50 Stück als auch mit einer Packung zu 50 Tabletten und zwei zu 20 Stück gestückelt werden.
Wird auf eine andere Wirkstärke ausgewichen und liegen Rabattverträge vor, sind diese vorrangig zu beachten und entsprechend zu liefern. Fallen diese aus, kommt die Abgaberangfolge zum Tragen. Ist ein Austausch nicht vermittelbar und die Therapie gefährdet, weil ein anderer Hersteller den Zuschlag hat als bei der verordneten Wirkstärke, können pharmazeutische Bedenken dokumentiert und ein Austausch umgangen werden.
Liegt ein E-Rezept vor, muss das Stückeln über den Schlüssel 13 dokumentiert und signiert werden. Bei Papierrezepten ist das Sonderkennzeichen 02567024 sowie der zugehörige Faktor anzugeben.
Knifflig kann es bei der Berechnung der Zuzahlung werden. Denn GKV-Spitzenverband und DAV sind sich einig, dass sich die Zuzahlung beim Stückeln nach der für die Versicherten günstigsten Variante berechnet – diese könne im Zweifel auch 0 Euro betragen. Was die für Versicherte günstigste Variante ist, hat der GKV-Spitzenverband konkretisiert. Demnach kann die Zuzahlung entfallen, wenn sich unter den vorrangig abzugebenden Arzneimitteln – unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages – ein zuzahlungsfreies Präparat befindet, und zwar unabhängig davon, ob das verordnete oder tatsächlich abgegebene Arzneimittel zuzahlungspflichtig ist. Kurzum: Könnte theoretisch ein zuzahlungsfreies Arzneimittel abgegeben werden, müssen Versicherte unabhängig vom verordneten und dem nach ALBVVG tatsächlich abgegebenen Arzneimittel keine Zuzahlung leisten.
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