Streit mit Vorgesetzten: (Aus)lachen erlaubt?
Wer kennt es nicht: Der/die Chef:in trifft eine Entscheidung, mit der das Team nicht einverstanden ist. Kein Wunder, dass bei einigen Beteiligten schnell Ärger aufkommt. Doch egal wie wütend du im Streit mit Vorgesetzten wirst, ihn/sie auszulachen, ist ein No-Go, oder?
Bei der Arbeit in der Apotheke kommen oftmals verschiedene Charaktere zusammen, die dann den Großteil ihres Tages gemeinsam verbringen (müssen). Da wundert es nicht, wenn es manchmal „knirscht“, und zwar nicht nur im Team, sondern auch mit der Apothekenleitung. Dennoch ist ein respektvoller Umgang das A und O für die Zusammenarbeit, ob mit Kolleg:innen oder dem/der Chef:in. Doch in einigen Fällen ist das leichter gesagt als getan und du läufst Gefahr, etwas Unüberlegtes zu tun. Lachst du im Streit mit Vorgesetzten den/die Gegenüber aus, kann dich das jedoch den Job kosten, oder?
Fristlose Kündigung nach Streit mit dem/der Vorgesetzten?
Die Antwort liefert ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Dabei ging es um einen Mitarbeiter, der seinen Vorgesetzten im Streit vor anderen Angestellten beleidigt haben soll, unter anderem durch Sätze wie „Ich stelle Deine Fachkompetenz gegenüber den Kollegen hiermit in Frage und werde mich darüber beschweren.“ Laut dem Arbeitgeber habe der Mann seinem Chef außerdem mehrfach offenkundig provokant und somit „scham- und respektlos ins Gesicht gelacht“ beziehungsweise ihn ausgelacht. Obwohl er Mitglied des Betriebsrats war, sollte ihm daraufhin fristlos gekündigt werden, denn er hatte früher schon eine Abmahnung aufgrund von respektlosem Verhalten gegenüber Vorgesetzten erhalten. Gegen die Kündigung wehrte sich der Angestellte jedoch erfolgreich.
Wie das Gericht entschied, waren die Äußerungen des Mannes durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt und enthielten keine persönlichen Beleidigungen gegen den/die Chef:in. In Bezug auf das vermeintliche Auslachen urteilten die Richter:innen, dass es fraglich sei, ob dies als Grund für eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht genüge. Demnach konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass es sich tatsächlich um ein „scham- und respektloses“ Verhalten in Form von Auslachen handelte und dies nicht nur eine subjetive Einschätzung des Chefs ist.
Hinzukommt, dass sich der Streit mit dem Vorgesetzten zunächst um Sicherheitsbedenken drehte, zu denen die Beteiligten unterschiedliche Ansichten hatten, die schließlich zu einer Auseinandersetzung führten. Diese habe sich laut den Richter:innen jedoch noch im Rahmen betrieblicher Auseinandersetzungen bewegt.
„Der von der Arbeitgeberin geschilderte Streit zwischen den Beteiligten erreichte jedenfalls nicht ein Ausmaß, dass eine weitere Zusammenarbeit unmöglich wäre“, lautet daher das Fazit des Gerichts. Der Grund für eine fristlose Kündigung fehlte somit.
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