Steuerklasse wechseln: Was gilt für PTA?
Dass am Monatsende vom eigentlichen PTA-Gehalt nicht die volle Summe auf dem Konto eingeht, liegt vor allem am Finanzamt. Stichwort Lohnsteuer. Dabei beeinflusst die Steuerklasse die monatlichen Abzüge maßgeblich. Doch was gilt rund um einen Wechsel der Steuerklasse? Wir frischen dein Wissen auf.
Mehr Netto vom Brutto – das wünschen sich nicht nur PTA, sondern die meisten Angestellten. Denn Sozialabgaben und Steuern schmälern das monatliche Gehalt mitunter deutlich. Wie viel übrig bleibt, hängt neben den Abzügen für Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung und Co. vor allem von der Steuerklasse ab. In welche der aktuell noch sechs Steuerklassen PTA eingestuft werden, richtet sich wiederum nach den individuellen Lebensumständen:
- Steuerklasse I: für Singles, geschiedene, verwitwerte sowie getrennt lebende Personen
- Steuerklasse II: Für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
- Steuerklasse III: in Kombination mit Steuerklasse III für Ehe- oder Lebenspartner:innen mit deutlich abweichenden Einkommen; niedrigere Steuerbelastung für Personen mit höherem Gehalt (etwa 60 Prozent des Haushaltseinkommens)
- Steuerklasse IV: Für Ehe- oder Lebenspartner:innen, bei denen die Einkommen ähnlich ausfallen
- Steuerklasse V: Für Ehe- oder Lebenspartner:innen mit deutlich geringerem Einkommen (etwa 40 Prozent des Haushaltseinkommens); höhere Steuerbelastung als in Steuerklasse III
- Steuerklasse VI: Für andere Arbeitsverhältnisse wie Neben- oder Minijobs, Freibeträge bleiben unberücksichtigt
Achtung: Ursprünglich sollte die Kombi aus Steuerklasse III und V – Ehegattensplitting – ab 2030 wegfallen, und generell durch Steuerklasse IV mit Faktor ersetzt werden, um eine gerechtere Lohnsteuerverteilung zu ermöglichen. Doch die schwarz-rote Bundesregierung hat dem Vorhaben der Vorgängerregierung eine Absage erteilt.
In der Regel wird die Steuerklasse automatisch zugewiesen, doch unter gewissen Umständen ist auch ein Wechsel möglich, seit 2020 sogar mehrmals im Jahr. Was ist dabei zu beachten?
Steuerklasse wechseln: Auch mehrmals möglich
Möglich ist ein Wechsel in der Regel nur, wenn sich die Lebensumstände ändern. Zu den Hauptgründen gehört dabei eine Änderung beim Familienstand, beispielsweise durch eine Heirat, Trennung oder den Tod des/der Partner:in. Doch auch die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung kann für Anpassungen sorgen, denn dadurch kommt eine weitere Steuerklasse (VI) hinzu. Zudem können Änderungen beim Einkommen dazu führen, die Steuerklasse zu wechseln – unter anderem wenn ein/e Partner:in plötzlich deutlich mehr/weniger verdient als bisher oder Elterngeld bezogen wird.
Für einen Wechsel der Steuerklasse braucht es einen Antrag von Steuerpflichtigen, der beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist, entweder persönlich, per Post oder mitunter auch digital. Dabei muss meist eine Erklärung über die jeweilige Veränderung abgegeben werden, beispielsweise über eine Trennung oder Wiederaufnahme einer Lebenspartnerschaft. Eine Ausnahme gilt bei einer Heirat, denn dabei erfolgt in der Regel automatisch eine Einstufung in Steuerklasse IV für beide Partner:innen. Soll dies geändert werden, ist wiederum ein Antrag nötig. Ist neben dem/der Steuerzahler:in selbst eine andere Person wie die/der Partner:in betroffen, muss ein gemeinsamer Antrag gestellt werden.
Dies ist jederzeit möglich, die Umsetzung kann ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat vorgenommen werden. Um noch für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden zu können, muss der Antrag folglich bis spätestens Ende November eingehen.
Übrigens: Führen Änderungen bei den Lebensumständen zu einem Wechsel der Steuerklasse, muss darüber auch die Apothekenleitung informiert werden, um bei der Gehaltsabrechnung korrekte Angaben machen zu können. Stichwort Anzeigepflicht.
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