Statt Urlaubsgeld: Erholungsbeihilfe als steuerfreies Extra für den Urlaub
Auch wenn sich die Ferienzeit vielerorts bereits dem Ende neigt, steht der Sommerurlaub für einige Angestellte erst noch bevor. Über Urlaubsgeld dürfen sich jedoch nicht alle Beschäftigten freuen. Doch auch abseits davon kann der/die Chef:in für ein Plus in der Urlaubskasse sorgen. Stichwort Erholungsbeihilfe.
Zugegeben, der Sommer hat sich in den letzten Wochen wettertechnisch nicht von seiner besten Seite gezeigt. Dafür legt er aktuell noch einmal nach – sehr zur Freude von denjenigen, deren Sommerurlaub noch aussteht. Für doppelte Freude sorgt eine Finanzspritze von der Apothekenleitung.
Doch nur jede/r zweite Angestellte darf sich über Urlaubsgeld freuen, denn einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Die besten Aussichten bestehen bei Tarifbindung. Gehen Beschäftigte leer aus, besteht trotzdem noch Hoffnung auf ein finanzielles Extra. Denn Arbeitgebende können auch eine sogenannte Erholungsbeihilfe zahlen. Bis zu einer gewissen Höhe ist diese für Arbeitnehmende sogar steuer- und sozialabgabefrei.
Erholungsbeihilfe kann Urlaubskasse aufstocken
Unter der Erholungsbeihilfe werden Leistungen verstanden, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, in diesem Fall an die Erholung von Angestellten. Das Extra kann beispielsweise als Barzuschuss zur bevorstehenden Urlaubsreise gezahlt werden. Zwar handelt es sich bei der Erholungsbeihilfe gemäß § 19 Einkommenssteuergesetz (EstG) um steuerpflichtigen Arbeitslohn, doch es sind steuerliche Begünstigungen möglich. Denn es besteht die Möglichkeit, den Betrag pauschal mit 25 Prozent zu versteuern anstatt mit dem individuell an das Gehalt angepassten Steuersatz. „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Pauschalsteuern zu übernehmen, aber eine Weitergabe an den Arbeitnehmer ist zulässig“, heißt es von der Treuhand Hannover. Für Arbeitnehmende fallen somit keine Steuern an.
Dies gilt jedoch nur bis zu einer gewissen Höhe, wie in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EStG geregelt ist. Demnach dürfen Angestellte maximal 156 Euro von ihrem/ihrer Chef:in erhalten. Zuzüglich sind 104 Euro für den/die Ehepartner:in sowie 52 Euro für jedes Kind möglich. Eine Familie mit zwei Kindern darf folglich maximal 364 Euro erhalten.
Neben der Höhe ist bei der Erholungsbeihilfe aber auch entscheidend, dass der Zusammenhang zu ihrem beabsichtigten Zweck erkennbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Betrag mindestens drei Monate vor oder nach dem Urlaub ausgezahlt wird. Wie die Summe genutzt wird, ob für die Urlaubsreise, den Besuch eines Freizeitparks oder im Schwimmbad, entscheiden Angestellte selbst.
Achtung: Auch bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine freiwillige Leistung des/der Arbeitgeber:in, ein Recht darauf haben Angestellte folglich nicht.
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