Grippeimpfstoffe werden über den Sprechstundenbedarf auf einem Muster-16-Formular abgerechnet. Dieses hat wie ein „normales“ Rezept drei Verordnungszeilen. Bei Grippeimpfstoffen ist das Honorar gedeckelt und beträgt pro Verordnungszeile maximal 75 Euro. Also sollten nicht mehr als sieben Packungen zu zehn Impfdosen abgerechnet werden. Pro Rezept wären bei 3-mal 70 Stück also 210 Dosen Grippeimpfstoff möglich. Oder?
Wie viel Geld Apotheken für die Abrechnung von Grippeimpfstoffen bekommen, regelt das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) mit Verweis auf § 3 der Arzneimittelpreisverordnung. Darin heißt es: „Bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben.“
70 oder 210 Grippeimpfstoffe?
Da Grippeimpfstoffe als Einzeldosis und zu Zehnerpackungen ausgeliefert werden und Ärzte wirtschaftlich verordnen sollen, können pro Verordnungszeile 70 Impfdosen (entspricht sieben 10er-Packungen) rezeptiert und abgerechnet werden. Weil das Rezept drei Verodnungszeilen hat, können es also maximal 210 Impfdosen sein. Soweit die Theorie, denn die Kassenärztlichen Vereinigungen geben den Medizinern unterschiedliche Empfehlungen an die Hand.
So heißt es in Nordrhein, dass die Ärzte nur 70 Einzeldosen Grippeimpfstoff und nicht maximal 210 pro Rezept verordnen sollen: „Pro Verordnungsblatt sollten bis zu maximal 70 Dosen bestellt werden, um eine zeitnahe und mengengerechte Belieferung zu ermöglichen“, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein. In Brandenburg zeigt man sich großzügiger: „Pro Rezept können höchstens 210 Impfdosen verordnet werden, bei maximal 70 Impfdosen je Rezeptzeile.“
Was gilt denn nun? 70 oder 210 Dosen Grippeimpfstoff pro Rezept? Wir haben bei der AOK Nordost nachgefragt. Überraschung: Zwischen der Kasse und KV herrscht Uneinigkeit.
„Es gibt keine allgemeingültigen rechtlich verbindlichen Vorgaben dazu, wieviel im Sprechstundenbedarf verordnet werden darf“, teilt eine Sprecherin der AOK Nordost mit. Aktuell ergebe sich allerdings eine „faktische“ Begrenzung aus § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz der Arzneimittelpreisverordnung „[…]; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben“, so die Kasse mit dem Verweis auf das Vorgehen in den vergangenen Jahren.
„Im Nordosten wurden in der Vergangenheit maximal 75 Impfdosen pro Verordnungszeile verordnet. Darüber haben sich die KVen und Krankenkassen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Apotheker verständigt; darüber hinaus erfolgt die Lieferung der Impfstoffe in die Praxen ohnehin in der Regel jeweils in mehreren Einzellieferungen.“
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